Dora
in memoriam
Themenstarter
- Beitritt
- 05.07.09
- Beiträge
- 2.839
Was ist eine öffentliche Petition?
Bitten oder Beschwerden, die von allgemeinem Interesse sind, können als öffentliche Petition eingereicht werden. Sie werden entsprechend der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz und der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öffentlichen Petitionen nach ihrer Zulassung im Internet veröffentlicht und können dort mitgezeichnet und diskutiert werden. Wird eine Petition nicht veröffentlicht, so erfolgt auf jeden Fall eine Bearbeitung entsprechend dem Verfahren für nicht-öffentliche Petitionen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung der Petition.
Quelle. Rheinland Pfalz
Wer masive Probleme hat, kann mit der Landesregierung, beziehungsweise mit der angegebene Adresse in Berlin Kontakt aufnehmen.
Bürgerbeauftragter NRW
Landtag NRW: Allgemeine Informationen
Bürgerbeauftragter Rheinland Pfalz
Landtag Rheinland-Pfalz - Bürgerbeauftragter
Bürgerbeauftragter Saarland
Der Bürgerbeauftragte im Saarland - Grossregion - Netzwerk der Bürgerbeauftragten
Bürgerbeauftragter Baden Württemberg
www.baden-wuerttemberg.de/de/Beauftragte_der_Landesregierung/120493.html
Freistaat Bayern
www.bayern.de/Bayerische-Gesetze-Verordnungen-und-Bekanntmachungen-.1367/index.htm
Bürgerbeauftragter Hessen
Landesportal Hessen - Landesregierung
Bürgerbeauftragter Thüringen
Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen - THÜRINGER BÜRGERBEAUFTRAGTENGESETZ (ThürBüBG)
Bürgerbeauftragter Sachsen
Staatsministerium des Innern - Bürgerbeauftragter
Der Bürgerbeauftragte in unserer Verfassung Mecklenburg-Vorpommern
Der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern » Der Bürgerbeauftragte, Rechtsgrundlage
Petitionsausschuss - Kontakt
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: +49 (0)30 227 35257
Fax: +49 (0)30 227 36053
E-Mail: [email protected]
Vielleicht möchte der Eine oder Andere, die fehlende Bundesländer ergänzen?
Bitten oder Beschwerden, die von allgemeinem Interesse sind, können als öffentliche Petition eingereicht werden. Sie werden entsprechend der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz und der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öffentlichen Petitionen nach ihrer Zulassung im Internet veröffentlicht und können dort mitgezeichnet und diskutiert werden. Wird eine Petition nicht veröffentlicht, so erfolgt auf jeden Fall eine Bearbeitung entsprechend dem Verfahren für nicht-öffentliche Petitionen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung der Petition.
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