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Versicherte haben Anspruch auf eine kostenfreie Füllungsbehandlung im direkten Verfahren. Das direkte Verfahren beinhaltet die durch den Zahnarzt unmittelbar am Behandlungsstuhl durchgeführte Versorgung von Zähnen mit plastischen Füllungsmaterialien. Als Werkstoffe kommen dabei im Seitenzahnbereich vor allem Amalgame und bei sehr kleinen Zahndefekten auch Kunststoffe in Frage. Im Frontzahnbereich werden regelmäßig Kunststoffe als Füllmaterial verwendet.
Die Begleitleistungen (z. B. Anästhesie, Röntgen) sind Teil der vertragszahnärztlichen Versorgung und als Sachleistung über die Versichertenkarte abzurechnen.
Mehrkosten können den Versicherten nur dann entstehen, sofern sie bei Zahnfüllungen eine über die vertraglich vereinbarte hinausgehende Versorgung wählen. Dies betrifft nach entsprechender Präparation und Abdrucknahme des Zahnes durch den Zahnarzt sämtliche durch das Labor gefertigte Einlagefüllungen (Inlays). Diese Art der Herstellung bezeichnet man als indirektes Verfahren.
Einlagefüllungen können aus hochgoldhaltigen Legierungen, aus keramischen Massen oder speziellen Kunststoffen gefertigt werden. Die so hergestellte Einlagefüllung wird im Anschluss durch den Zahnarzt mittels spezieller Befestigungsverfahren in den Zähnen verankert.
Weitere Füllungen die Mehrkosten auslösen, sind sogenannte im direkten Verfahren glegte lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich.
In diesen Fällen, so sehen es die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 SGB V vor, hat der Zahnarzt die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung mit der Kasse abzurechnen. Im Falle einer aufwändigeren Füllungsbehandlung ist vor Beginn der Behandlung stets eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen, Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden sollen.
An den (Mehr)Kosten von Einlagefüllungen (Inlays) kann sich die Kasse nur bei folgenden Indikationen beteiligen:
- mit Epikutantest nachgewiesene allergie gegen Amalgaminhaltsstoffe und gegen Füllungskunststoffe
- eingeschränkte Nierenfunktion und nachgewiesene Allergie gegen Füllungskunststoffe.
Die Notwendigkeit der Versorgung (Allergien bzw. Nierenfunktionsstörung) ist durch eine aktuelle fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
XY