Meine Partnerin wohnt mit Ex-Partner noch zusammen

Zur Erinnerung, vor 1 Monat sagte er, sie soll sich vom Konto nehmen was sie braucht und er will das es ihr gut geht, jetzt will er nichts mehr zahlen.
Ich und sie haben Zusatzkosten, er nicht.
Danke für eure Antworten.

Er hat doch auch Kosten Frank, er finanziert das Haus, ernährt seine Familie und bezahlt wahrscheinlich alles was die Kinder benötigen.
Wenn seine Frau "Zusatzkosten" hat braucht ihn das nicht zu interessieren, außer sie zieht zusammen mit den Kindern aus.

Am besten wäre es wirklich, wie Oregano vorschlägt, dass sie sich einen Rechtsanwalt nimmt um sich zu informieren.
Es könnte sein, dass der Mann sich längst rechtlich informiert hat bzw. bereits einen Anwalt hat.
 
Das mit den Zusatzkosten sehe ich jetzt wirklich anders.
Vorher war es ein eheähnliches zusammenleben mit Kindern. Er arbeitet, sie versorgt Kinder und Haushalt. Jetzt gibt es eine Trennung. Meine, unsere Wohnung ist zwischen meinem Arbeitsplatz und der Wohnung in der die Kinder sind. Ich fahre deutlich länger und weiter. Meine Partnerin hat auch zusätzlich Fahrtkosten und anteilig die Miete. Er bliebt wo er ist und es ändert sich nichts. Würde meine Partnerin darauf bestehen das er eine Wohnung nimmt, dann wäre das Nestmodel richtig angewendet, hätte er auch Mietkosten. Jetzt bleibt er einfach dort und alles bleibt beim alten. Streng gesehen könnte sie ja in der Wohnung, Haus bleiben das bezahlt ist und er müsste ausziehen und dann zusätzlich Miete bezahlen.
Sorry
 
Hallo Frank,

Würde meine Partnerin darauf bestehen das er eine Wohnung nimmt, dann wäre das Nestmodel richtig angewendet, hätte er auch Mietkosten. Jetzt bleibt er einfach dort und alles bleibt beim alten. Streng gesehen könnte sie ja in der Wohnung, Haus bleiben das bezahlt ist und er müsste ausziehen und dann zusätzlich Miete bezahlen.
Das mag so sein, aber genau deshalb würde ich mich dringend beraten lassen.
ER bleibt zwar "einfach" im Haus, aber so ein Haus kostet ja auch, und zwar nicht nur in der Zukunft sondern auch in der Vergangenheit und jetzt, und zwar nicht zu knapp: Grundsteuer, Abfallbeseitigung, Wasser, Heizung ... Er hätte ja auch auf die Idee kommen können, im Rahmen der "WG" anteilige Kosten von seiner Frau zu verlangen.

Wie gesagt: es wäre wichtig, rechtlich gut informiert zu sein. Er ist es sicherlich.

Grüsse,
Oregano
 
Warum den Kosten verlangen, es war ja nach aussen eine Ehe. Er arbeitet, sie ist für Haushalt und Kinder da. Mit dem Rechtsbeistand gebe ich dir recht.
 
Hallo Frank,

es wäre vielleicht eine gute Vorbereitung für ein Gespräch zur Trennung, wenn beide Seiten einmal ihren Aufwand aller Art aufschreiben würden:
Er: Einkommen, Steuer, Hauskosten, Lebenshaltungskosten wie Lebensmittel, Telefon, Kosmetik, Schule ....
Sie: Einkommen, Steuer, andere Kosten.

Auch wichtig: in diesem Fall sollte die Frau so viel Wissen wie nur möglich über das Einkommen des Mannes haben, damit die Unterhaltszahlungen bestimmt werden können und sich das nicht durch Untätigkeit oder auch Tätigkeit des Mannes verzögert.

https://www.scheidung.org/unterhalt-ehefrau/

Grüsse,
Oregano
 
Zuletzt bearbeitet:
Warum den Kosten verlangen, es war ja nach aussen eine Ehe. Er arbeitet, sie ist für Haushalt und Kinder da. Mit dem Rechtsbeistand gebe ich dir recht.

Wie du sagst Frank, es war eine Ehe. Wenn sie sich trennen, dann ist das keine Ehe mehr, dann steht ihr die finanzielle Unterstützung zu, die vom Gericht berechnet wird.
Sollten die Kinder bei ihm bleiben und kein Nestmodel zustande kommen wird sie sogar Unterhalt für die beiden Kinder an ihn bezahlen müssen.

Wie schon gesagt, ein Anwalt ist wichtig - ich vermute, der Mann hat sich bereits rechtlich informiert.
 
Sie ist sehr aufgeregt, ich auch, es geht los. Was würde ich dafür geben es sehen zu können....
 
Das ist ja auch verständlich, Frank.
Ich bin auch gespannt, ob sich etwas Konkretes ergibt, was für Dich und sie einen positiven Schub ergibt.

Grüsse,
Oregano
 
Normalerweise sind solche Dinge gesetzich festgelegt und man muss sich nun einmal daran halten, ob es einem passt oder nicht. Deshalb wäre ein Fachanwalt oder eine Fachanwältin, die man mit dem Fall beauftragt, das einzig Richtige, was man machen kann. Alles andere sind Spekulationen.

Sorgerecht nach Trennung und Scheidung

Bei dauerhafter Trennung und Scheidung ändert sich bezüglich des Sorgerechts in der Regel nichts. Hatten die Eltern zuvor das gemeinsame Sorgerecht – sei es, dass sie miteinander verheiratet waren oder dass die Mutter zuvor dem gemeinsamen Sorgerecht zugestimmt hatte – dann bleibt es grundsätzlich bestehen. Das Kind soll den Kontakt zu beiden Eltern behalten, und beide Eltern sollen sich nach Möglichkeit weiter gemeinsam um das Wohl des Kindes bemühen.

Kommt es zu neuen Partnerschaften, dann dürfen nach § 1687 b BGB auch Stiefeltern im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens mitentscheiden.

Widerspricht ein Ehepartner dem gemeinsamen Sorgerecht, gibt das Familiengericht dem Antrag statt, wenn der andere zustimmt oder die Eltern nicht konstruktiv zum Wohle des Kindes zusammenwirken können. In diesen Fällen muss der Familienrichter entscheiden, wem das Sorgerecht zuerkannt werden soll. Je älter das Kind – oder der Jugendliche – ist, desto größer ist aber auch sein eigenes Mitspracherecht.

Weitere wichtige Details hier:
Sorgerecht – Elterliche Fürsorge › Unterhalt.net
 
Zuletzt bearbeitet:
Im Familienrecht ist die die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt. Der Kindesunterhalt steht damit von vorne herein fest, muss nur noch in der Höhe vereinbart werden. Es ergeben sich jedoch in Abhängigkeit des Alters des unterhaltsbedürftigen Kindes einige Besonderheiten. Eine Eheschließung oder Scheidung des Elternpaares selbst hat keinen Einfluss auf die Berechnung.

Alle wichtigen Einzelheiten hier nachlesen:

Kindesunterhalt - Unterhalt für Kinder 2015
 
Hier noch etwas Interessantes zum Thema Sorgerecht:

Voraussetzungen für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts

Ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zielt darauf ab, dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Da hier ein grundrechtlich geschützter Rechtsanspruch betroffen ist, müssen die Anforderungen entsprechend hoch gesetzt werden.

Ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts hat deshalb nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Familiengericht davon überzeugt ist, dass der andere Elternteil nicht zur Erziehung des Kindes geeignet ist und die Versorgung und Erziehung durch den Antragsteller dem Kind gut tut.

Zur Erziehung ungeeignet ist ein Elternteil, der aufgrund von Alkoholismus oder Drogensucht nicht in der Lage ist, sein Sorgerecht verantwortungsvoll auszuüben. Ein Elternteil, der immer wieder die Zusammenarbeit bei wichtigen Entscheidungen verweigert und dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, kann auch als erziehungsungeeignet eingestuft werden, wenn zu befürchten ist, dass er sein Verhalten nicht ändern wird.

Streit zwischen den Eltern reicht nicht aus

Kein Grund für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts sind allgemeine Streitigkeiten zwischen den Eltern. Unterschiedliche Vorstellungen bei der Kindererziehung müssen ausdiskutiert und ausgehalten werden. Persönliche Abneigung oder verletzte Gefühle der Eltern untereinander sind kein Grund, das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen. Bei der Antragstellung müssen alle Argumente sehr konkret und mit der notwendigen Ausführlichkeit dargelegt werden.

Kind und Jugendamt werden angehört

Bevor das Familiengericht über einen Sorgerechtsantrag entscheidet, wird der Vertreter des Jugendamts angehört, der sich zuvor durch Gespräche mit den Elternteilen und Hausbesuche einen Eindruck von der Situation verschafft hat. Das Kind selbst wird durch den Richter angehört, wenn es mindestens 4 Jahre alt ist. Ein Kind, das älter als 14 Jahre ist, kann der beantragten Sorgerechtsregelung widersprechen.

In Zweifelsfällen wird das Familiengericht ein familienpsychologisches Gutachten einholen, bevor es über den Antrag auf alleiniges Sorgerecht entscheidet.

Stellt sich bei einer Verhandlung über das Sorgerecht heraus, dass kein Elternteil zur Erziehung des Kindes geeignet ist, kann das Jugendamt das Sorgerecht übernehmen.

In begründeten Härtefällen kommt auch die Übertragung des Sorgerechts auf Großeltern in Betracht, wenn diese dem Kind die notwendigen Entwicklungsperspektiven geben können.

Alleiniges Sorgerecht › Unterhalt.net
 
Diese Info-Seite finde ich auch sehr interessant, dort werden die verschiedenen Modelle erläutert, mit entsprechenden Gerichtsbeschlüssen.

Ein Auszug:

Wechselmodell

Immer beliebter wird mittlerweile das Wechselmodell. Hier teilen sich Vater und Mutter paritätisch – also zu (annähernd) gleichen Teilen – die Kinderbetreuung. Das Kind lebt also zu ca. 50 Prozent bei seiner Mutter und zu ca. 50 Prozent beim Vater. Ob noch erhöhter Umgang oder schon eine paritätische Kindsbetreuung anzunehmen ist, muss jedoch stets im Einzelfall beurteilt werden. So können unregelmäßige, nicht verlässliche Arbeitszeiten eines Elternteils oder auch eine große Entfernung zwischen den elterlichen Wohnungen eher gegen ein Wechselmodell sprechen.

Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht?

Eltern können ein Wechselmodell vereinbaren, das von den Familiengerichten in der Folge regelmäßig zu billigen ist. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Elternteil das paritätische Wechselmodell anstrebt, der andere es jedoch strikt ablehnt.

Hierzu hat der BGH nun ein wichtiges Urteil gefällt: Seiner Ansicht nach können Familiengerichte durchaus ein Wechselmodell anordnen – und zwar gegen den Willen eines Elternteils (BGH, Beschluss v. 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15). Nach § 1684 III 1 BGB können Familiengerichte nämlich eindeutig auch über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden.

Allerdings darf ein Wechselmodell nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. So muss das Wechselmodell maßgeblich dem Kindeswohl dienen. Das ist z. B. der Fall, wenn beide Elternteile erziehungsgeeignet sind, das Kind zu beiden eine feste Bindung hat und wenn der Kindeswille ausreichend beachtet wird. Somit sind Kinder bei der Frage, ob sie gleichermaßen bei Mutter und Vater leben möchten, grundsätzlich persönlich anzuhören. Je älter das Kind ist, desto mehr ist sein Wille dabei zu berücksichtigen.

Ferner erfordert das Wechselmodell, dass die Eltern miteinander kommunizieren können – bei der Übergabe des Kindes muss nämlich unter anderem geklärt werden, ob und wann Termine, etwa beim Arzt, in der Schule oder auf einer Kindergeburtstagsfeier, anstehen oder was dort passiert ist bzw. erörtert wurde.

Sind solche Absprachen oder ein Mindestmaß an Übereinstimmung bei der Erziehung sowie eine objektive Kooperationsfähigkeit nicht möglich, macht das Wechselmodell keinen Sinn (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (OLG), Beschluss v. 16.06.2016, Az.: 10 UF 197/15).

Unterhaltspflicht beim Wechselmodell

Beim Wechselmodell kann bei keinem Elternteil ein Schwerpunkt der Betreuung festgestellt werden. Da beide also die Kindsbetreuung gleichermaßen übernehmen, müssen sie auch für den Barunterhalt anteilig aufkommen. In diesem Fall richtet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile, vgl. BGH, Beschluss v. 05.11.2014, Az.: XII ZB 599/13.

Verdient also der Vater z. B. 3000 Euro netto und die Mutter 2000 Euro netto, ergibt das gemeinsame Einkommen 5000 Euro (= 100 Prozent). Der Vater trägt zu 60 Prozent dazu bei, die Mutter zu 40 Prozent. In dieser Höhe müssen sie jeweils auch den anfallenden Unterhaltsbedarf ihres Kindes decken. Zuvor können sie aber von ihrem Einkommen noch ihren Selbstbehalt sowie die Hälfte des – etwa nach der Düsseldorfer Tabelle festgestellten und durch Mehrkosten erhöhten – Kindesbedarfs abziehen, da beide zur Hälfte schließlich auch Betreuungsunterhalt leisten. Der Elternteil, der kein Kindergeld erhält, darf darüber hinaus den Kindsbedarf noch um die Hälfte des Kindergelds mindern. Dagegen muss sich der Elternteil, dem das Kindergeld ausbezahlt wird, dieses voll anrechnen lassen.

Übrigens: Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, greift § 1607 I BGB, die sog. Ersatzhaftung. Hier sind seine Verwandten, vorrangig wohl seine eigenen Eltern, zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet.

Weitere Details hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/k...nn-beide-eltern-das-kind-betreuen_005204.html
 
Danke für die Infos, werde sie bei Bedarf lesen, muss erst abwarten was raus kam.
Sie hat angerufen und war relativ entspannt, das Gespräch war kurz. Sie kommt aber gleich dann weiß ich mehr.
Danke
 
Hallo Frank

Wie ist denn der Termin verlaufen?
Dass sie danach relativ entspannt war, klingt schonmal gut :kraft:

LG, pita
 
Ok.
Das Gespräch ging 2,5 Stunden. Sie war so aufgelöst das sie gestern eigentlich gar nicht darüber reden wollte. Die Mitarbeiterin wollte alles wissen was in den letzten 5 Jahren war, seit der Trennung die eigentlich keine war.
Sie war sehr durcheinander, erzählte aber spät am Abend noch das wichtigste.
Der Mann hat sich relativ ruhig und kooperativ verhalten. Zu dem was sich zugetragen hat, hatte er aber immer eine andere Meinung. Aber ich denke es war gut das es mal unter Aufsicht ausgesprochen wurde.
Jedenfalls verlief alles besser als erwartet. Es wurde so ziemlich alles schriftlich festgelegt. Trennung, Trennungsjahr, neuer Wohnsitz und wer wann mit den Kindern. Es ist jetzt so wie es geplant war, täglich sie bis 17 Uhr, dann er und am Wochenende sind die Kinder im 14 tägigen Wechsel bei ihm oder bei uns. Gemeinsam werden sie fast keine Zeit mehr verbringen in dem Haus mit den Kindern. Da war sie wohl sehr streng.
Morgen findet ein Gespräch mit den Kindern statt um sie über die Situation aufzuklären. Also beide Eltern und Kinder.
Das finanzielle wird extra geregelt mit einem anderen Mitarbeiter.
Was mich stört, sie hat den Mittwoch nicht angesprochen, an dem sie dort bleiben will bis er vom Stammtisch kommt. Sie sagte sie hat es vergessen, das glaube ich aber nicht. Es ist jede Woche bis etwa 21 Uhr.
Zudem will sie jeden Freitag beim ältern der Kinder bleiben, weil der Vater mit dem kleinen bis 18 Uhr beim Fußball ist. Das wurde auch nicht besprochen, will sie aber dem Kind zuliebe tun. Was mich daran stört? Erstens werden gleich wieder Abmachungen nicht eingehalten. Zweitens gibt es dadurch automatisch Überschneidungen mit dem Mann die unnötig sind und eventuell auch länger gehen.
Zu diesem Thema hätte ich gerne Meinungen.

Es, wurde auch darüber gesprochen was bei einem Geburtstag oder Urlaub ist. Sie bekommt alles schriftlich geschickt, ich werde es mir anschauen.
Danke
 
Danke für das Update.
Meine Meinung:
Wie abgemacht, täglich bis 17 Uhr und basta. Sonst hört das nie auf und es gibt immer neue Ausnahmen ;).
Ab dann hat er die Verantwortung und muss regeln, wie die Betreuung der Kinder aussieht - das müssen alle anderen alleinerziehenden Eltern auch tun.

Heisst das, er ist zuständig für Frühstück und Abendessen, sie für das Mittagessen? Dass er selber waschen und putzen muss, ist ihm auch klar? :)

Ich finde, diese strikte Klarheit und Trennung hat absolut auch Vorteile für sie. So kann sie viel eher zur Ruhe kommen (auch wenn ihr manchmal ein bisschen das Mutterherz schmerzt).

PS: Er hat wohl aus gutem Grund, den Mittwoch und Freitag ebenfalls "vergessen" anzusprechen ;). Weil er ganz selbstverständlich davon ausgeht, dass sie das übernimmt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke und das sehe ich auch so. Nur wie soll ich reagieren?
Das mit dem Frühstück und waschen muss ich zur Sicherheit nochmal hinterfragen.
Beim Mittwoch hätte mich vor allem ihre Meinung interessiert und ich denke es wäre gegen sie ausgegangen.
Was bleibt ist trotzdem das ungute Gefühl ob sie soviel Abstinenz von den Kindern erträgt und ob er nicht doch noch Reaktionen zeigt und Ausnahmen möchte.

Übrigens hat sie es vergessen anzusprechen obwohl sie es notiert hat. Ich glaube das sie ihm das lassen wollte um Probleme zu vermeiden oder das sie einen Tag mehr für die Kinder hat bis sie schlafen.
 
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Übrigens hat sie es vergessen anzusprechen obwohl sie es notiert hat. Ich glaube das sie ihm das lassen wollte um Probleme zu vermeiden oder das sie einen Tag mehr für die Kinder hat bis sie schlafen.
Frag sie doch, ob sie es so w i l l - oder nicht.
Und dann sollte es doch auch noch schriftlich festgehalten werden, wie alles andere.
Dann gibt es kein Vertun und auch kein Gefühl, dass sie ihm irgendeinen Extra-Gefallen tun muss.
 
Ja ich denke sie will das.
Das blöde ist das ich eine blöde Vermutung habe. Erstens hat sie sehr verwirrt und etwas aggressiv auf die Frage mit dem Mittwoch reagiert. Dann hat sie erwähnt, daß er sie für den Mittwoch komplett für den Freitag Nachmittag oder eben früher als 17 Uhr freistellen würde, obwohl der Freitag eigentlich genauso geregelt ist wie jeder Tag, das heisst, sie geht um 17 Uhr. Es könnte aber sein das er, wie viele Menschen , Freitags früher Feierabend hat.
Jetzt frage ich mich, wann hat er das gesagt? Wohl kaum vor der Mitarbeiterin! Also kann es eigentlich nur davor gewesen sein. Danach wäre auch nicht logisch. Sollte das so sein, wie soll ich reagieren? Ich sagte ihr das sie nicht mit ihm diskutieren soll vor dem Termin. Ich sagte das sie alles offen ansprechen soll. Und da es notiert war sollte es eigentlich nicht vergessen werden, den das ist ein Tag in jeder Woche.
Ich werde das ansprechen müssen und ich werde erfahren wie es war, den das ist ein Vertrauensbruch und es wäre nicht der erste. Zudem wird das dann Streß geben, den ich würde erwarten das die Mitarbeiterin es erfahren soll und entscheiden. Die Chance das gegen meine Freundin entschieden wird ist groß.
 
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