Bundesverfassungsgericht entscheidet über Funk-Rauchwarnmelder...

Kate

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... die Daten sammeln und fernauslesbar sind.

Sehr interessant wie ich finde und je nach Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen für den "Smart-Home-Markt":
Bedarf die Installation und das Auslesen von Funk-Rauchmeldern durch Vermieter oder deren Dienstleister der Zustimmung des Mieters? Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit dieser Frage beschäftigen. (...)

Ein Kölner Mieter wehrt sich dagegen, dass sein Vermieter einen Funk-Rauchmelder einbauen will, der durch einen Dienstleister aus der Ferne ausgelesen werden kann. Nachdem der Mieter beim Amtsgericht und Landgericht Köln mit seiner Klage scheiterte, ist der Fall nun beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2921/15) anhängig.
Zentraler Streitpunkt ist, dass der Funk-Rauchmelder aus der Ferne ohne Kontrolle durch den Mieter ausgelesen werden kann. Welche Daten das Gerät erhebt und übermittelt, ist für den Mieter nicht transparent. Spannende Parallele: Auch viele Heizkostenverteiler werden heute per Funk ausgelesen. Hierbei scheint glaubhaft nur der reine Zähler*stand übermittelt zu werden. Dieser Wert wurde bislang unter den Gesichtspunkten des Grundrechts der informationellen Selbst*bestimmung und der Unverletzlichkeit der Wohnung als unkritisch angesehen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht ein Zustimmungsrecht des einzelnen Mieters bestätigen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die Wohnungswirtschaft, ihre Dienstleister und den Smart Home-Markt in Deutschland. Wohnungsunternehmen und -verwalter müssten sich künftig jedes Auslesen aus der Ferne durch den Mieter absegnen lassen.
mm1 - Die Beratung für Connected Business

Weitere Infos dazu findet man bei Suche nach dem Aktenzeichen, z.B.

Kölner klagt gegen Daten sammelnde Funk-Rauchmelder - NRW-Studios WDR
sicherheitsmelder.de - Wissensupdate in Fachbeiträgen

Die zentrale Argumentation des Mieters bzw. seines Anwaltes, soweit ich sie verstanden habe, ist einfach: Ein Rauchwarnmelder muss Rauch erkennen und piepsen können. Der zur Debatte stehende Rauchwarnmelder (und viele ähnliche Produkte) können aber viel mehr und sammeln Daten nicht nur zum Zustand des Gerätes selbst, sondern zum Umfeld. Diese Daten können fernausgelesen werden, für den Bewohner bleibt völlig intransparent, was wann wie gesammelt und ausgelesen wird. Hier geht es u.a. um die Unverletztlichkeit der Wohnung (Art 13 GG in Deutschland).

Der Anwalt des klagenden Mieters hält es laut Presse (siehe z.B. obiger Link zur Meldung des WDR) sogar für möglich, dass das Gerät Anwesenheitskontrollen durchführen und Gespräche aufzeichnen könne. Ob das letztere mit der normalen Ausstattung des Gerätes möglich ist, weiß ich nicht - für einen ähnlichen Rauchwarnmelder ist es nach meiner Information technisch eher unwahrscheinlich (da das enthaltende Mikrofon zum Empfangen des Ultraschallechos nicht für die Frequenzen menschlicher Sprache geeignet ist). Eine Umrüstung wäre aber wohl leicht.

Zur Technik eines vergleichbaren Gerätes hier eine interessante Doku von jemandem, der das Gerät untersucht hat: www.opengeiger.de/BoesesErwachenRauchmelder.pdf. Dort kommen auch weitere Aspekte zur Sprache, wie mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Funk und Ultraschall.

Gruß
Kate
 
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Bundesverfassungsgericht entscheidet über Funk-Rauchwarnmelde

Hallo Kate,

in diesem Zusammenhang sollten die Besitzverhältnisse von Techem beachtet werden. Techem war ursprünglich eine deutsche Firma und konnte daher nach deutschen Gesetzen belangt werden, was für Klagen von Mietern wichtig ist, die feststellen könnten, daß es sich nicht nur um einen Rauchmelder, sondern ebenfalls um eine Abhöranlage handelt, ob nun schon vom Hersteller so vorgesehen oder nachträglich manipuliert.

Techem ging im Jahr 2000 an die Börse. Die Erben des Firmengründers (die Familien Felten und Ott) besaßen bis zum 16. Februar 2006 etwa 25 % der Anteile; diese veräußerten sie allerdings. Sowohl die australische Investmentbank Macquarie Bank als auch BC Partners versuchten im November 2006, die Techem AG zu übernehmen.[2] Beide Vorhaben scheiterten im Januar 2007.[3] Die Macquarie Bank hält, nachdem ein zweiter Übernahmeversuch[4] im Verlauf des Jahres 2007 auf Zustimmung der Aktionäre gestoßen ist, seit April 2008 98,21 % der Anteile.[5] Seit März 2009 ist der Macquarie European Infrastructure Fund II alleiniger Eigentümer.
https://de.wikipedia.org/wiki/Techem#Besitzverh.C3.A4ltnisse
Über die Techem Energy Services GmbH Techem ist ein führender, weltweit tätiger Energiedienstleister. Das Serviceangebot reicht vom Energiebezug über den Anlagenbetrieb, die verbrauchsgerechte Erfassung und Abrechnung bis hin zum innovativen Energiesparsystem ecotech. Techem betreut 7,9 Millionen Wohnungen, in denen durch die Dienstleistungen Energie, Zeit und Kosten gespart werden. In 26 Ländern steht der Name Techem für den sparsamen und effektiven Umgang mit natürlichen Ressourcen. Macquarie Infrastruktur Fond hält 91,5 Prozent an Techem - Techem Energy Services GmbH - Pressemitteilung
Seit 2009 gehört die Techem zu 100% dem Macquarie European Infrastructure Fund II. Wer ist das und was tun sie?

Die Macquarie Group Limited mit Sitz in Sydney ist ein australischer Finanzdienstleister. Das Unternehmen ist weltweit in den Bereichen Banking, Beratung, Investments und Fondsmanagement tätig und ist mit Niederlassungen an den großen Finanzzentren weltweit vertreten. Macquarie ist seit 1996 an der Australischen Wertpapierbörse (ASX) notiert. Das Unternehmen beschäftigte 2013 rund 13.700 Mitarbeiter. Macquarie investiert in Infrastrukturprojekte. Dabei handelt es sich um Projekte und Unternehmen, die grundlegende Dienstleistungen für eine Volkswirtschaft anbieten, zum Beispiel (Maut-)Straßen, Tunnel, Flughäfen, Häfen, Energieversorgungs-, Wasser- und Abwassernetze usw. Institutionelle Investoren und Privatinvestoren können sich über sog. Infrastrukturfonds an diesen Investitionen beteiligen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Macquarie_(Bank)
Ein armer deutscher Mieter kann sich gegen ein solch mächtiges Konglomerat nicht mehr wehren, denn Anwälte könnten dann argumentieren, daß die Techem in D gar nicht zuständig ist. Sich mit Macquarie anzulegen, ist aussichtslos.

Dazu fallen mir dann die Smart-Meter bzw. Stromzähler, Mautüberwachungssysteme, Tunnelmautsysteme, Flugpassagierregister, elektronische Wasserzähler, eCard - Gesundheitskarte u.v.m. ein. Der Rauchmelder deckt dann alles ab, was in der Wohnung geschieht und was bislang von Smart-Meter & Co. noch nicht erfaßt werden kann. Alles zusammengenommen ergibt das IN der Wohnung und außerhalb eine fast flächendeckende Totalüberwachung. Und alles in der Hand eines Unternehmens im Ausland, das die gesammelten Daten verknüpfen, auswerten und weitergeben kann.

Mich erstaunt immer wieder -wenn ich mal Computerzeitschriften lese- mit welcher Leichtgläubigkeit die Vernetzung von Heimcomputern, meist per WLAN, mit allerlei Handys, Elektrogeräten, z.B. Kaffee-, Waschmaschine, Kühlschrank u.v.m. als segensreich angepriesen und akzeptiert wird.

Nicht nur, daß alles "gehackt" werden kann! Welche versteckten, für den Laien nicht auffindbaren "Sonderprogramme" können da noch enthalten sein? (Windows 10 ist inzwischen berühmt und berüchtigt, eben deswegen). Oder Kaffeeautomat als Überwacher in der Küche?

Vielleicht bin ich nur altmodisch, aber mich stört schon, daß ich auf einer CD oder DVD nicht SEHEN kann, was da wirklich drauf ist. Ich ziehe es immer noch vor ein Buch mit schwarzem Text auf weißem Papier zu lesen... Wenn da Unerwünschtes enthalten ist, kann ich das entdecken und mich schützen.

Bei Softwareprogrammen aller Art, CDs, DVDs, Festplatten, USB-Sticks, Navis usw. geht das nicht. Da kann man uns alles Mögliche unterjubeln, wie eine totale Überwachung mittels Rauchmelder. Dein Link "Böses Erwachen" macht dies überdeutlich. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Klage abweist, kann man das als weiteren Beleg dafür hernehmen, daß die Überwachung gewollt ist. Verfassung und Grundrechte hin oder her. Dieses Gericht hat sich schon allzuoft mit seinen Urteilen als eher verfassungsfeindlich hervorgetan. Als Paradebeispiel kann das Urteil zum Lissabon-Vertrag genannt werden.

Gruß,
Clematis
 
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Bundesverfassungsgericht entscheidet über Funk-Rauchwarnmelde

Die zentrale Argumentation des Mieters bzw. seines Anwaltes, soweit ich sie verstanden habe, ist einfach: Ein Rauchwarnmelder muss Rauch erkennen und piepsen können. Der zur Debatte stehende Rauchwarnmelder (und viele ähnliche Produkte) können aber viel mehr und sammeln Daten nicht nur zum Zustand des Gerätes selbst, sondern zum Umfeld. Diese Daten können fernausgelesen werden, für den Bewohner bleibt völlig intransparent, was wann wie gesammelt und ausgelesen wird. Hier geht es u.a. um die Unverletztlichkeit der Wohnung (Art 13 GG in Deutschland).

Hi Kate :)

Interessant wären die Gründe der Klage-Abweisung AG Köln und LG Köln.
Im Rahmen des Auskunftsrechts hätte hier eine Auskunftsklage
eingereicht werden können, die dem Hersteller bzw. dem Vertreiber
des Funkrauchmelders auferlegt, die technischen Eigenschaften darzulegen.
(Ich weiß nicht, ob dies anwaltlich in diesem Fall vorgetragen wurde).

PS: Gerichtsstand ist für Techem (und damit auch für Macquarie) die BRD.
Die Eigentumsverhältnisse sind nicht ausschlaggebend dafür,
ob hier (im Falle einer Klage) verhandelt wird oder nicht.




HGB
 
Hallo Bodo,

PS: Gerichtsstand ist für Techem (und damit auch für Macquarie) die BRD.
Die Eigentumsverhältnisse sind nicht ausschlaggebend dafür,
ob hier (im Falle einer Klage) verhandelt wird oder nicht.
Woher weißt Du das?

Es stimmt, daß der Hauptsitz der Techem in Deutschland in Eschborn liegt. Es könnte aber doch sein, daß ausschlaggebend für die Firma trotzdem der australische Besitzer ist?

Grüsse,
Oregano
 
Bundesverfassungsgericht entscheidet über Funk-Rauchwarnmelde

Hallo Bodo :)

Interessant wären die Gründe der Klage-Abweisung AG Köln und LG Köln.
In der Tat. Eigentlich müsste man die ja auch finden im Internet, ich werde bei Gelegenheit mal suchen. Allerdings geht es ja bei diesen unteren Gerichten regelmäßig wohl nicht um Grundrechte, sondern eher darum, ob sich Vermieter und Rauchwarnmelder samt Ihrer Verfahren im Rahmen bestehender Gesetze bewegen (? - bin juristisch absolut kein Profi).

Zu mindestens einem RWM hat sich mindestens eine Landesdatenschutzbeauftragte schon geäußert und fand dessen Verfahren ok. Die Verfahren können sich aber auch bei baugleichen RWM in punkto der Häufigkeiten von Datenerhebungen/-übertragungen unterscheiden - und diese sind mit entscheidend für die datenschutzrechtliche Beurteilung.

Im Rahmen des Auskunftsrechts hätte hier eine Auskunftsklage
eingereicht werden können, die dem Hersteller bzw. dem Vertreiber
des Funkrauchmelders auferlegt, die technischen Eigenschaften darzulegen.
(Ich weiß nicht, ob dies anwaltlich in diesem Fall vorgetragen wurde).
Auf Einblick in das sog. Verfahrensverzeichnis hat der Mieter soweit ich weiß sogar selbst Anspruch. Inwieweit er dann damit auch etwas anfangen kann...? Die Datenschutzbeauftragten werden auf "Eingaben" hin tätig und fordern dann diese Infos auch an. Nächste Frage wäre dann, wie verlässlich solche Infos sind. Um selbst wenigsten die verschiedenen (Funk-, Ultraschall-)Signale korrekt nachzumessen, braucht man ein Profi-Equipment, wie das pdf "BösesErwachen" zeigt. Ein Fledermausdetektor (für den Ultraschall) ist da noch vergleichsweise sehr preiswert. Und dann kennt man nach wie vor nur technische Daten (Häufigkeiten, Sendestärke) und nicht die Inhalte.
PS: Gerichtsstand ist für Techem (und damit auch für Macquarie) die BRD.
Die Eigentumsverhältnisse sind nicht ausschlaggebend dafür,
ob hier (im Falle einer Klage) verhandelt wird oder nicht.
Ich kenne mich mit so etwas nicht aus, gehe aber ebenfalls davon aus, dass Techem hier nicht so einfach "davon" kommt. Außerdem gilt dem Mieter gegenüber der Vermieter als verantwortlich, so dass dieser wohl ggf. geradestehen muss für Verstöße.

---

Hallo Clematis
Clematis schrieb:
Ein armer deutscher Mieter kann sich gegen ein solch mächtiges Konglomerat nicht mehr wehren, denn Anwälte könnten dann argumentieren, daß die Techem in D gar nicht zuständig ist. Sich mit Macquarie anzulegen, ist aussichtslos.
Ich denke nicht, dass man hier garnichts machen kann. Es wäre schon viel wert, wenn mehr Mieter ihren Unmut (ggf.) kundtun, unbequeme Fragen stellen usw. würden. So ein "da-kann-man-eh-nichts-machen" kann Resignation auslösen (oder auch der natürlichen Bequemlichkeit Vorschub leisten, denn das ist ja anstrengend, sich damit zu befassen) und ist damit eher destruktiv (denn wenn keiner etwas tut, kann sich garnichts tun). Ich bin da eher für einen konstruktiven Ansatz. Und auf die Entscheigung des BVerfG bin ich einfach nur gespannt. Gerade im Bereich Datenschutz haben sie (meine ich) doch auch schon gute Entscheidungen gefällt. - Bezüglich des Firmensitzes bzw. der "Verantwortlichkeit" von Techem sehe ich es eher anders. Was macht Dich denn da so sicher, dass Du die Aussichten derart düster beschreibst? (Eigene Erfahrungen?)

Gruß
Kate
 
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Bundesverfassungsgericht entscheidet über Funk-Rauchwarnmelde

Dies ist maßgeblich für den Gerichtsstand
(Zivilprozessordnung - Gerichtsstand).

Hallo Bodo,

für gewöhnlich stimmt diese Aussage. Der Gerichtsstand der Techem liegt jeweils an dem Ort, an dem sie ihren Verwaltungsapparat hat. Dazu gibt es jedoch Ausnahmen:

Zivilprozessordnung
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen (1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

ZPO - Einzelnorm
EU-Regelungen
https://www.rewi.europa-uni.de/de/l...em_LS-Inhaber/lehre/LV_SS_13/IZPR-GERSTV1.pdf

Im internationalen Recht wird es kompliziert, da kann der Gerichtsstand bei der Muttegesellschaft eines Konzerns liegen; von Staatsverträgen -hier BRD und Australien-, von australischem und/oder deutschem Recht abhängen, vom Klage-Gegenstand -ob dieser nur die lokale Techem und/oder den Konzern tangiert u.v.m.

Wie unklar die Zuständigkeit ist, wird hier exemplarisch bezüglich Urheberrechtsverletzungen im Internet deutlich, wenn der Beklagte im Ausland sitzt:
Internationaler Gerichtsstand | Wo ist bei ausländischen Urheberrechtsverletzungen im Internet zu klagen?
Bei Klagen gegen Fluggesellschaften zeigt sich ein ähnliches Bild:
Ausl?ndische Fluggesellschaften in Deutschland belangen - eine Frage des Gerichtsstandes und Klageortes von Rechtsanwalt Jan Bartholl | Anwalt f?r Reiserecht und Flugrecht

Definition globale Unternehmenshaftung
Kurzerklärung:
Die der Diskussion um eine globale Unternehmenshaftung zugrunde liegende Fragestellung lautet, inwieweit Ansprüche gegen eine ausländische Tochtergesellschaft auch gegenüber der Muttergesellschaft geltend gemacht werden können.


Ausführliche Erklärung:
Die der Diskussion um eine globale Unternehmenshaftung zugrunde liegende Fragestellung lautet, inwieweit Ansprüche gegen eine ausländische Tochtergesellschaft auch gegenüber der Muttergesellschaft geltend gemacht werden können. Diese Frage wird einerseits durch die jeweiligen nationalstaatlichen Haftungsregime bestimmt (Konzernrecht), andererseits durch die im internationalen Privatrecht geregelte Frage, welche nationale Rechtsordnung auf einen internationalen Haftungsfall angewendet werden soll und wo der Gerichtsstand liegt. Hinzu kommt noch die Problematik der faktischen Durchsetzung eines Haftungsanspruches über nationalstaatliche Grenzen hinweg. Sofern die einzelnen Gesellschaften der internationalen Unternehmensgruppe rechtlich als juristische Personen zu qualifizieren sind, gilt der Grundsatz der Haftungsseparation. Demnach haften die Gesellschafter einer juristischen Person (insbesondere die Muttergesellschaft, die Anteile an einer rechtlich selbstständigen ausländischen Tochtergesellschaft hält) grundsätzlich nicht für deren Schulden. Dieser Grundsatz kann jedoch bei einer mißbräuchlichen Verwendung der Leitungsmacht der Muttergesellschaft zum Schaden der Tochtergesellschaft und deren Minderheitsgesellschafter (z.B. bei Unterkapitalisierung der Tochtergesellschaft) u.U. durchbrochen werden.

zitierfähige URL (/Archiv/2402/globale-unternehmenshaftung-v9.html) für globale Unternehmenshaftung (Version: 9)
Juristisch ist die Techem eine Tochtergesellschaft von Macquarie für die australisches Recht gilt. Insofern kann hier das internationale Konzernrecht zum Tragen kommen. Je nach Klagegrund werden sich die Anwälte schon vor Klageerhebung heftig streiten. Und dann gibt es noch das Forum Shopping: https://de.wikipedia.org/wiki/Forum_Shopping

Alles nicht so einfach... ;)

Gruß,
Clematis
 
Bundesverfassungsgericht entscheidet über Funk-Rauchwarnmelde

Ich denke nicht, dass man hier garnichts machen kann. Es wäre schon viel wert, wenn mehr Mieter ihren Unmut (ggf.) kundtun, unbequeme Fragen stellen usw. würden.

Liebe Kate,

ich meinte damit, daß es ziemlich aussichtslos ist, Techem/Macquarie zu verklagen, falls sie als reine Rauchmelder deklarierte Abhörgeräte verkaufen und installieren sollten.

Selbstverständlich kann und soll man sich gegen die Installation solcher Geräte zur Wehr setzen: als Mieter dem Vermieter gegenüber, als Wohnungseigentümer dem Gesetzgeber gegenüber usw. Notfalls gibt es sicherlich auch Möglichkeiten den installierten Geräten mit Staub auf der Platine das Senden abzugewöhnen ;) usw. Der Chaos Computer Club kann hier sicherlich Tipps geben... ;)

Grüße,
Clematis
 
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Ich kenne mich mit so etwas nicht aus, gehe aber ebenfalls davon aus,
dass Techem hier nicht so einfach "davon" kommt. Außerdem gilt dem
Mieter gegenüber der Vermieter als verantwortlich, so dass dieser wohl
ggf. geradestehen muss für Verstöße.

Ja, so ist es ...

... zudem sollte man annehmen, dass mindestens der Anwalt
des im WDR-Link präsentierten Zeugen weiß, wo die Klage
einzureichen ist. Da er es zweimal in Köln versuchte,
gehe ich weiterhin davon aus, dass Köln Gerichtsstand ist.
Das Landgericht wird vermutlich im Rahmen einer Berufung
zu keinem anderen Ergebnis gekommen sein als das Amtsgericht -
aber ohne Akteneinsicht stochern wir da tatsächlich etwas im Dunkeln. ;)



HGB
 
Bundesverfassungsgericht entscheidet über Funk-Rauchwarnmelde

Hallo zusammen,

ich möchte kurz daran erinnern, dass wir hier nicht über Techem diskutieren, sondern über datensammelnde, fernauslesbare Funk-RWM allgemein. Vor dem BVerfG geht es z.B. nicht um den Techem-RWM, ebenso wie hier(?):

Bodo schrieb:
...zudem sollte man annehmen, dass mindestens der Anwalt
des im WDR-Link präsentierten Zeugen weiß, wo die Klage
einzureichen ist. Da er es zweimal in Köln versuchte,
gehe ich weiterhin davon aus, dass Köln Gerichtsstand ist.

Diese Funk-RWM sind vermutlich baugleich oder -ähnlich und verwenden ähnliche Ferninspektions-Techniken.

Was die eingestellen Zeit-Intervalle betrifft, können Unterschiede bestehen - die übrigens nach meinem Informationsstand für die Bewertung seitens Datenschutzbeauftragter entscheidend sind. Das kann man sicher kritisieren und das tue ich auch, denn für mich spielen auch die technischen Möglichkeiten eines Gerätes eine Rolle, auch wenn sie jetzt - angeblich (hier verlassen sich die Datenschutzbeauftragten wohl auf die Aussagen der Betreiber) - diese Möglichkeiten noch nicht nutzen.

Hier könnte man sogar auch mit Wirtschaftlichkeitsaspekten (zusätzlich) zu argumentieren versuchen, denn Vermieter/Hausverwaltungen unterliegen ja gegenüber dem Mieter auch einem Wirtschaftlichkeitsgebot. Wenn ein einfacher RWM für 20 Euro die gewünschte Aufgabe erfüllt, ist es fraglich, welchen Mehrwert ein hochgerüstetes Gerät für 200 Euro hat. Da RWM allerdings wohl i.a. nicht zu besonders hohen Kosten führen (wenige Euro pro Monat), hilft dies Argument rechtlich wohl eher nicht. Es gibt auch ein Urteil des BGH, das aussagt, dass Mieter sich rechtlich nicht gegen den Einbau des vom Vermieter ausgesuchten Gerätes wehren können - selbst dann nicht, wenn sie schon selbst RWM eingebaut haben.

Ich kann an dieser Stelle auch nur zur Vorsicht raten, eine Verweigerung des RWM-Einbaus kann zumindest den Versuch einer Kündigung nach sich ziehen. Es gab hier schon Fälle.

Notfalls gibt es sicherlich auch Möglichkeiten den installierten Geräten mit Staub auf der Platine das Senden abzugewöhnen ;) usw. Der Chaos Computer Club kann hier sicherlich Tipps geben... ;)
Auch hier rate ich zur Vorsicht. Zum einen sollte man ganz bestimmt alles unterlassen, was den RWM in seiner Grundfunktion beeinträchtigt (sonst wäre es auch ganz einfach, die Funkerei zu unterbinden: Einfach Alufolie drum wickeln ;) dann noch ein Plexglaskästchen drumrum und schon kommt auch kein Ultraschall mehr raus). Außerdem würde es bei Techem schlimmstenfalls schon nach 190 Sekunden (siehe Artikel "BösesErwachen") auffallen, dass manipuliert wurde. Der CCC ist aber unabhängig davon sicherlich eine gute Adresse :idee:

Gruß
Kate
 
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Hallo zusammen,

bei der Recherche zu diesem Thema wird der eine oder andere auf diesen Artikel stoßen:

Der Spion unter der Decke - Bremen Stadtreport - WESER-KURIER

Dieser scheint zwar interessant, aber ich habe Hinweise, dass hier Aussagen - u.a. der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten - nicht korrekt wiedergegeben werden. Siehe dazu auch einen der Kommentare zum Artikel:
Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, sind die Angaben der Landesbeauftragten für Datenschutz Barbara Thiel und deren Pressesprecher Michael Knaps so nicht richtig.

Richtig ist, dass das Kontrollverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Richtig ist weiterhin, dass die erhobenen Daten teilweise Auskunft über räumliche Zustände bzw. Veränderungen im Umfeld des Rauchwarnmelders geben und damit insbesondere sachliche Verhältnisse i.S.d. § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) betreffen uns somit personenbeziehbar i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG sein können.

Die Nutzung dieser Geräte ist daher datenschutzrelevant.
https://www.weser-kurier.de/bremen/...Der-Spion-unter-der-Decke-_arid,1208031.html#

Das Verfahren ist wohl inzwischen abgeschlossen, allerdings befand die LfD diesen konkreten RWM (bwz. die eingesetzen Verfahren) u.a. aufgrund der Zeitabstände der Datenauslesung für ok, die bei anderen (auch baugleichen) RWM anders sein können (siehe hierzu das o.g. Doku "BösesErwachen" zum Techem RWM).

---

Leute, mir fällt noch was anderes ein: Wir könnten uns hier dazu austauschen, wie man sich legal zumindest vor Funk- (und evtl. Ultraschall-, was aber wohl schwieriger ist) Wellen schützen könnte - z.B. im Bett. Da Bett-Baldachine nicht in jeder räumlichen Situation gut verwendbar sind (z.B. mangelnde Erdungsmöglichkeit, stärkere Dachschrägen, sehr kleine Räume, die dadurch stark "verunstaltet" würden, Behinderung des Tageslichteinfalls vom Fenster durch einen Baldachin), würde mir eine Lösung vorschweben, die den Melder als solchen "teil-abschirmt" (so dass die Funkstrahlen in bestimmte Richtungen nicht mehr durchkommen).

Zu berücksichtigen dabei:

- die Grundfunktion "Rauchmelden" darf keinesfalls beeinträchtigt werden
- bei Einbauten im Radius von ca. 60 cm wird die Abstandskontrolle Alarm machen
- wenn der Funkverkehr zum Betreiber unterbunden wird, wird dies mehr oder minder schnell auffliegen (und der Bewohner bekommt "Hausbesuch" und evtl. Ärger)

Gruß
Kate
 
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Bundesverfassungsgericht entscheidet über Funk-Rauchwarnmelde

Hallo,

bezüglich der möglichen Daten, die ein Funk-Rauchwarnmelder übetragen könnte, dürften folgende Ausführungen relevant sein, die u.a. Photoframes und Frames betreffen. Hier werden die Möglichkeiten des Datensammelns und -übertragens, ungeschützt, in die Daten-Cloud bzw. zu den Servern der Geräteanbieter oder Installateure aufgezeigt.

Einige der Punkte, die genannt werden - Übersetzung:

Derzeitiger Stand von Verbraucher-Smart-Geräten:

Viele Hersteller, kleine Anfänger, Novizenprogramme
Niedrige Leistung der Hardware, zu wenige Sicherheitsprotokolle
Die meisten Daten gehen zu einem Online-Server über die Cloud
Begrenzte Verschlüsselungsmöglichkeiten
Begrenzte Speicherkapazität (RAM/ROM)
Begrenzte Zeitsynchronisation
Programme müssen von Zeit zu Zeit aktualisiert werden.

Ohne Sicherheitsaktualisierung gefährden sie die Privatsphäre während des Netzverkehrs:
Geben Nutzerdaten weiter
Identifizieren das Gerät selbst
Kann laufende Aktivität und Verhalten des Anwenders identifizieren.

IP Kamera: Traffic-Analyse
Gesamter Traffic in Klartext über HTTP Port 80, obwohl das Ansehen der Daten ein Login-Passwort erfordert.
Aktivitäten werden über HTTP GET URI Strings gesendet
Videos werden als Image/jpeg oder Image/gif unverschlüsselt übermittelt
FTP Anfrage ebenfalls in Klartext über Port 21, und FTP Daten werden in Klartext ebenfalls über viele Ports oberhalb 30.000 verschickt.
DNS Anfrage - in diesem Beispiel: www. sharxsecurity. com

Im nächsten Bild wird der Ablauf graphisch dargestellt, wobei hier ein Computer zwischengeschaltet ist, was bei einem Rauchmelder jedoch nicht erforderlich ist, da er direkt Kontakt aufnimmt.

Weitere Einzelheiten hier:
https://www.cs.princeton.edu/~sgrover/sgrover_files/papers/privacycon2016-grover.pdf

Die zugehörige Erläuterung als Vortrag:
Sarthak Grover - The Internet of Unpatched Things - PrivacyCon 2016
https://www.youtube.com/watch?v=-778aD_XVKI

Gruß,
Clematis
 
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Bundesverfassungsgericht entscheidet über Funk-Rauchwarnmelde

Hallo,

bei einem Aufenthalt in einem Hotel hatte ich jetzt das zweifelhafte Vergnügen mit diesen neuen Rauchmeldern konfrontiert zu werden. Mal abgesehen davon, daß das gesamte Hotel ein WLAN-Hotspot ist, steckte ein Rauchmelder an der Zimmerdecke, der ständig kurze, sehr starke, intensive Lichtblitze sprühte. Tagsüber bemerkte ich das nicht, sah es erst wenn ich einschlafen wollte. Die Lichtblitze machten mich nervös - Folge Einschlafstörungen.

Zunächst versuchte ich das Licht unsichtbar zu machen und überklebte nur das Licht, doch es blieb sichtbar. Dann bemerkte ich, daß der Rauchmelder verschoben werden konnte, offenbar an einer Magnetplatte haftete und zog ihn ganz ab. Er blitzte noch ca. 5 Tage weiter, jetzt aber unter einem dicken Polsterkissen, für mich unsichtbar und nicht mehr spürbar.

Ich rechnete damit, daß jemand herbeigestürmt käme, um nachzusehen, doch nichts geschah. Vermutlich sendete er also immer noch. Vor meiner Abreise steckte ich ihn wieder an die Decke...

Vielleicht nutzt jemandem diese Erfahrung und kann sich dann ebenfalls vor diesen Schlaf störenden Lichtblitzen schützen, denn ich nahm sie auch ganz offensichtlich im Schlaf wahr.

Gruß,
Clematis
 
Bundesverfassungsgericht entscheidet über Funk-Rauchwarnmelde

Hallo,

weil es vielleicht missverständlich sein könnte und damit Leser, die hier ohne Vorinformationen landen, nicht in eine falsche Richtung denken:
... mit diesen neuen Rauchmeldern konfrontiert zu werden. Mal abgesehen davon, daß das gesamte Hotel ein WLAN-Hotspot ist, steckte ein Rauchmelder an der Zimmerdecke, der ständig kurze, sehr starke, intensive Lichtblitze sprühte. Tagsüber bemerkte ich das nicht, sah es erst wenn ich einschlafen wollte. Die Lichtblitze machten mich nervös - Folge Einschlafstörungen.
Ich weiß ja nicht genau, was Du mit "diesen" meinst... aber es gibt verschiedenste Rauchwarnmelder, von Modellen, die nur das können, was sie müssen (Rauch erkennen und laut piepsen) bis hin zu Modellen, die für verschiedene Zwecke(!) Funk- (z.B. für eine Vernetzung untereinander in großen Gebäuden oder zu Fernwartungszwecken, wie z.B. der Techem Funk-RWM 2), Ultraschall- (z.B. für die sog. Umfeldkontrolle) und/oder Infrarottechnologie (z.B. für den Verschmutzung-Selbsttest) nutzen. Manche haben keinen Funk, senden aber ein regelmäßiges Lichtsignal (wie z.B. mein alter Testsieger von Ei Electronics für ca. 15 Euro, der alle 40 Sek. ein rotes Signal sendet, das auch mich an der Stelle sehr empfindliche Person nicht beim Schlafen stört) oder sie haben Funk und senden keinerlei Lichtsignal (wie z.B. der o.g. Techem RWM, der nach meiner Recheche wohl um die 200 Euro kostet). Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun und so ein Lichtsignal muss als solches auch nicht zwangsläufig stören.

Ich rechnete damit, daß jemand herbeigestürmt käme, um nachzusehen, doch nichts geschah. Vermutlich sendete er also immer noch.
Ist halt die Frage, ob er überhaupt "sendete" (s.o.)...

Gruß
Kate
 
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