Patientenverfügung (u.a. Essen/Trinken am Lebensende)

Kate

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Hallo zusammen,

bei ausführlichen Recherchen im Rahmen der Erstellung meiner Patientenverfügung, teilweise auch angeregt durch Aussagen meines Hausarztes (der anmerkte, dass es auch palliative Situationen geben könne, in denen eine geringe Flüssigkeitszufuhr Sinn machen könne) stieß ich auf ein hochinteressantes, sehr differenziertes und mir sehr kompetent erscheinendes Dokument des Palliativmediziners Dr. Matthias Thöns, das ich Euch gern verlinken möchte:

Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe > 403 <

Den meisten, die sich mit Ihrer Patientenverfügung befasst haben, oder der bspw. einer nahestehenden Person, oder sich palliativmedizinisch weitergebildet haben, wird die Broschüre des bmj (Bundesministerium für Justiz) mit Textbausteinen bekannt sein:

https://www.bmj.de/SharedDocs/Publi...tenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=27

Von dem oben schon genannten Dr. Thöns gibt es eine kommentierte Version der Textbausteine, die weitere Anregungen für gewisse Differnzierungen gibt (nach welcher Zeitspanne ein Zustand beurteilt werden sollte, insbesondere nach akuten Ereignissen wie Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen):

https://www.der-schlafdoktor.de/pvbmj2010palli.pdf

Gruß
Kate
 
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Essen und Trinken am Lebensende

Vielen Dank ,liebe Kate:)!
Ich musste mich lange mit dem Thema ,,Essen und Trinken am Lebensende "auseinandersetzen und habe intuitiv die richtigen Entscheidungen für meine Lieben getroffen.

Noch immer habe ich keine Patientenverfügung und gerade durch meine Erfahrungen weiß ich wie wichtig und notwendig sie ist.
Nun habe ich ja deinen Link als Ansporn Kate und gehe es an.

Liebe Grüße von Wildaster
 
AW: Essen und Trinken am Lebensende

Hallo,

auch ich habe zusammen mit meiner Frau die "Endsituation" verarbeitet. Wir sind durch unsere Erfahrungen zu dem Schluß gekommen, dass das unvermeidbare Ende letztlich nur verzögert aber nicht aufgehalten werden kann. Eine Verzögerung bedeutet in den meisten Fällen jedoch nur eine Verlängerung der Leidenszeit. Deshalb lehnen wirz.B. künstliche Ernährung ab. Mein Vater war altersdement und verlernte wie man schluckt. Auch er hatte eine Patientenverfügung, die eine Verlängerung des Sterbens ausschloss. Ich hatte nie den Eindruck, dass er unter Nahrungs- und Wassermangel litt, eher unter seinem Geisteszustand, den er in wachen Momenten durchaus noch wahr nahm.
Ich möchte an dieser Stelle noch mal an alle unsere Leser appellieren: MACHT eine Patientenverfügung, legt Euren Willen offen! Wer sich dazu nicht aufraffen kann, begibt sich in Hände die entweder am Verdienst oder an anderen Dingen aber nicht an Euren Willen interessiert sind!
 
AW: Essen und Trinken am Lebensende

Ich schließe mich dem Appell an und empfehle Euch noch, Euch wirklich damit auseinanderzusetzen.

Aus meiner Sicht taugen die Textbausteine des bmj ganz gut als Gerüst, könnten aber noch ergänzt werden. Eine Beratung mit einem palliativmedizinisch geschulten Arzt und/oder bei einem Hospizverein ist ratsam. Eine Vorsorgevollmacht sollte, wenn irgend möglich, einer sehr vertrauten Person, besser zwei Personen erteilt werden.

Noch ein sehr lesenswertes Dokument möchte ich Euch verlinken: https://www.imgwf.uni-luebeck.de/_data/Husebo_Ethik.pdf

Es handelt sich soweit ich das sehe um das 2. Kapitel "Ethik" aus dem Buch "Palliativmedizin" von S. Husebø (Hrsg.) und E. Klaschik (Hrsg.), Inhaltsverzeichnis hier: https://link.springer.com/content/pdf/bfm:978-3-642-01549-6/1.pdf

Daraus (Quelle: erster Link) eine Textstelle, die verdeutlicht, wie komplex die Thematik ist, und dass es ratsam sein könnte, pauschale Vorschriften zur Unterlassung bestimmter Maßnahmen zu überdenken:
Beim zerebrovaskulären Insult folgt oft eine Halbseitenlähmung und eine Bewusstseinstrübung des Patienten. Als Folge davon kann dieser völlig außerstande sein, Nahrung oder Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Es kann sogar vorkommen, dass ein solcher Patient sich weigert, mit Hilfe anderer Nahrung und Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Diese Weigerung kann auf die auf den Schlaganfall folgende Bewusstseinsstörung zurückzuführen sein.
Diese Krankheitssymptome können, wie wir wissen, reversibel sein. Erst nach Tagen oder Wochen der aktiven herapie kann genauer bestimmt werden, wie schwer der Gehirnschaden und die Funktionsstörung des Patienten sind und ob sie irreversibel sein werden. Während dieser Zeit wird es aber richtig sein, dem schwerkranken Patienten, ielleicht sogar gegen seinen bewusstseinsgetrübten Willen, eine maximale Therapie anzubieten.

... bzw. Anwendungssituationen genau zu beschreiben.

Gruß
Kate
 
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Palliativmediziner Dr. Thöns bei Lanz im ZDF (25.06. 23:15)

Dr. Thöns, erwähnt schon hier

... bei ausführlichen Recherchen im Rahmen der Erstellung meiner Patientenverfügung,... stieß ich auf ein hochinteressantes, sehr differenziertes und mir sehr kompetent erscheinendes Dokument des Palliativmediziners Dr. Matthias Thöns, das ich Euch gern verlinken möchte:

https://www.diakonie-rwl.de/cms/med...ferat_Dr,_Thoens_Ernaehrung_am_Lebensemde.pdf

(...)

Von dem oben schon genannten Dr. Thöns gibt es eine kommentierte Version der Textbausteine, die weitere Anregungen für gewisse Differnzierungen gibt (nach welcher Zeitspanne ein Zustand beurteilt werden sollte, insbesondere nach akuten Ereignissen wie Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen):

https://www.der-schlafdoktor.de/pvbmj2010palli.pdf

wird morgen abend nach meiner Information im TV zu sehen sein - bei "Lanz" (Sendezeit 23:15 - 00:30, ZDF).

Gruß
Kate
 
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AW: Essen und Trinken am Lebensende

Da es trotz Google & Co doch etwas schwierig ist seriöse Anregungen und Vorlagen zu einer Vorsogevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung zu finden, setze ich hier mal den Link Betreuungsvereine Sachsen-Anhalt zu den Betreuungsvereinen Sachsen-Anhalt ein, da die Vorlagen grundsätzlich bundesweit gelten. Die Seite wird zwar gerade überarbeitet deshalb bitte unter Vorsorge den Button "Patientenverfügung" anklicken und dann "Broschüre BMJ". So erhält man zu allen 3 Fragen Infos.
 
AW: Essen und Trinken am Lebensende

Auch interessant aus meiner Sicht:

https://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsstelle_Patientenverfügung

Diese Schiedsstelle ist laut Wikipedia allerdings umstritten:
Der Spiegel fragt: "Haben der Mitbesitzer eines Pharmakonzerns und der Mitbesitzer einer Klinikkette dabei ausschließlich die Interessen kranker Menschen im Auge?" Hingegen ist in den Gremien der Stiftung kein einziger Patientenvertreter oder Angehörige von betroffenen Patienten. Im Februar 2014 beantragte die Deutsche Stiftung Patientenschutz beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als fünfter Verband für die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) anerkannt zu werden, welcher in vielen Bereichen über den Leistungsanspruch der gesetzlich krankenversicherten Menschen rechtsverbindlich zu entscheiden hat. Im März 2014 erfolgte ein Ablehnungsbescheid des BMG, die Deutsche Stiftung Patientenschutz als maßgebliche Patientenvertretung anzuerkennen. Laut BMG müssen maßgebliche Patientenvertretungsverbände die Belange von Patientinnen und Patienten nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend fördern.
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Stiftung_Patientenschutz#Kritik

Ein Passus in der Patientenverfügung, dass bei Konflikten (zwischen Vertreter, d.h. Bevollmächtigtem oder Betreuer und Arzt) vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Schlichtung durch eine staatlich anerkannte Gütestelle versucht werden sollte, könnte aus meiner Sicht Sinn machen, weil dies Zeit und Geld spart. Hier hatte ich an die "Schiedsstelle" Patientenverfügung der "Deutschen Stiftung Patientenschutz" gedacht, bin aber durch diese Kritik etwas irritiert.

Dass man es hinbekommt, eine Patientenverfügung "eindeutig" zu gestalten, halte ich mittlerweile schon für eine anspruchsvolle Aufgabe. Und auch, wenn man da dicht am Optimum ist, ist es wohl nicht unwahrscheinlich, dass Situationen mit Interpretationsspielraum auftreten.

Beratung ist unbedingt anzuraten. Beim hiesigen Hospizverein fand man übrigens die Textbausteine des bmj brauchbar, sie werden von dort aus auch empfohlen. Eine (zusätzliche) Beratung mit einem in Palliativmedizin kundigen Arzt halte ich für sinnvoll.

Die Ergänzungen von Dr. Th. in obiger Fassung der Textvorlage des bmj basieren teils auf Statistiken, teils auf eigenen Erfahrungen, wie ich erfuhr.

Gruß
Kate

Gruß
Kate
 
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Palliativmediziner Dr. Thöns bei Lanz im ZDF (25.06. 23:15)

Dr. Thöns, (...) wird morgen abend nach meiner Information im TV zu sehen sein - bei "Lanz" (Sendezeit 23:15 - 00:30, ZDF).
Also, am 25.06. war Herr Dr. Thöns nicht bei Lanz. Braucht Ihr also ggf. nicht in der Mediathek zu suchen. Sowas gibt es wohl manchmal bei Fernsehsendungen, dass nicht ganz klar ist, was wann gesendet wird :eek:)

Gruß
Kate
 
AW: Essen und Trinken am Lebensende

Hallo Juliane,

eine gute Idee und Du hast Dir da auch einige Gedanken gemacht :) (Ich werde in meiner Patientenverfügung auch so einiges zu Lebensmittel- und Medikamentenunverträglichkeiten stehen haben...)

Zumindest für Deutschland ist noch folgendes zu beachten, das Du nicht direkt erwähnt hast (und das habe ich anfangs auch immer wieder vergessen, der Mensch vom Hospizverein musste mich bestimmt 3 mal innerhalb der Beratung darauf hinweisen): Eine Patientenverfügung gilt ausschließlich für den Zustand der "Einwilligungsunfähigkeit".

Einwilligungsfähigkeit wurde in der Rechtsprechung in Bezug auf medizinische Maßnahmen wie folgt definiert:
Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann. (BGH, Urteil vom 28.11.1957, 4 Str 525/57; BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64).
Quelle: Einwilligungsfähigkeit – Betreuungsrecht-Lexikon

Das zeigt auch, dass es kein "einfacher" Begriff ist. Denn nicht nur die kognitive Verfassung des Patienten spielt dabei eine Rolle, sondern auch die Komplexität der medizinischen Maßnahme über die aktuell zu entscheiden ist (der Begriff ist damit im Grunde immer relativ zur gerade anstehenden Entscheidung).

Wikipedia schreibt:
Die Patientenverfügung gilt nach der oben zitierten Legaldefinition lediglich für die Zeit, in der der Patient nicht zu einer Einwilligung fähig ist. (...)

Eine Patientenverfügung ist nur dann anzuwenden, wenn der Patient nicht mehr entscheidungs- oder einwilligungsfähig ist. Vor allem in Fällen fortschreitender Demenz kann eine eindeutige Klärung der Anwendbarkeit schwierig sein: Ist der Patient noch einwilligungsfähig, so hat er selbst über die Einleitung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen zu entscheiden. Er muss über den entsprechenden Sachverhalt, über den er entscheiden soll, aufgeklärt sein und ihn verstehen. Erst wenn sich zeigt, dass der Patient die Situation nicht mehr versteht, kommt seine Patientenverfügung zum Zuge. Die Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit ist im Zweifel mit Hilfe eines Gutachters zu klären. Stehen die aktuellen Lebensäußerungen des nicht einwilligungsfähigen dementen Patienten im Widerspruch zu den in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen, so kann es ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Wille in der Behandlungssituation nicht mehr aktuell ist. Dann kann u.U. die Patientenverfügung nicht angewendet werden, wenn nicht auch für diesen Fall hinreichend konkrete Festlegungen getroffen sind.
https://de.wikipedia.org/wiki/Patie...den_Fall_seiner_Einwilligungsunf.C3.A4higkeit

Gruß :)
Kate
 
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Noch einige in meinen Augen sehr interessante Links zum Thema Patientenverfügung (ich kürze das Wort ab jetzt ab mit "PatV"):

Unmittelbare Bindung einer PV für Ärzte - Fehlerhafte Darstellung in Anwaltsportal | Bundeszentralstelle Patientenverfügung
(demnach ist die vielfach kursiernde Aussage falsch, ohne "Vertreter" nütze eine PatV überhaupt nichts!! sie ist direkt verbindlich für Ärzte, muss dafür aber natürlich eindeutig genug sein)

OPTIMAL maßgeschneiderte, individuelle PATIENTENVERFÜGUNG (OPV) | Bundeszentralstelle Patientenverfügung
(hier kann man sich für 120 Euro, basierend auf einem Fragebogen zu den eigenen Wert- u.a. Vorstellungen, eine "optimale PatV" erstellen lassen, die medizinisch und juristisch geprüft ist)

https://patientenverfuegung.de/standard/
(als kleine Lösung gibt es auch die "erweiterte Standard-PatV" für 36 Euro Online/ 50 Euro auf Papier)

Dazu jeweils telefonische Beratung soviel nötig ist. Die Preise sind reine Selbstkostenpreise. Die Optionen der hier angebotenen "Standard-PatV" ähneln sehr den Textbausteinen und Auswahlmöglichkeiten des bmj (wohl die bekannteste Variante und auch von der Hospizbewegung empfohlen). Das ist kein Zufall, denn diese Leute haben an der bmj-Version mitgearbeitet.

Es wird übrigens sehr eindringlich davor gewarnt, sich völlig eigenständig - ohne fachkompetente Beratung - eine PatV zusammenzubasteln. Wenn ohne Beratung, dann solle man im eigenen Interesse auf Standardbausteine zurückgreifen (das betrifft aus meiner Sicht jedenfalls alles, was u.U. direkt über Leben und Tod entscheiden kann). Ich habe auch selbst festgestellt, dass man sich da ganz schön vertun kann, so dass man dann z.B. in keiner Situation (auch ohne bereits eingetretene "Aussichtslosigkeit") wiederbelebt wird. Denn bei Herz-Kreislaufstillstand ist man naheliegender Weise "einwilligungsunfähig" und die PatV tritt in Kraft. Die sollte diesbezüglich also schon eindeutig formuliert sein. In den hier genannte Formularen/Fragebögen wird dies berücksichtigt, indem "Wiederbelegung(sversuche)" als Sonderfall behandelt werden.

Gruß
Kate
 
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Vielen Dank für diesen Thread und die vielen Informationen, die darin zu finden sind
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Das hilft sehr bei der Erstellung der Verfügungen. Trotzdem bin ich froh, daß es Stellen gibt (James hat schon etwas dazu geschrieben), die behilflich sind. Hier am Ort ist das der Hospizverein.

Grüsse,
Oregano
 
Guten Morgen
Oregano schrieb:
Trotzdem bin ich froh, daß es Stellen gibt (James hat schon etwas dazu geschrieben), die behilflich sind. Hier am Ort ist das der Hospizverein.
In Bezug auf meinen letzten Beitrag kein "trotzdem" ;) Dies war einer meiner Hauptaspekte:
OPTIMAL maßgeschneiderte, individuelle PATIENTENVERFÜGUNG (OPV) | Bundeszentralstelle Patientenverfügung
(hier kann man sich für 120 Euro, basierend auf einem Fragebogen zu den eigenen Wert- u.a. Vorstellungen, eine "optimale PatV" erstellen lassen, die medizinisch und juristisch geprüft ist)

(...)

Dazu jeweils telefonische Beratung soviel nötig ist. (...)

Es wird übrigens sehr eindringlich davor gewarnt, sich völlig eigenständig - ohne fachkompetente Beratung - eine PatV zusammenzubasteln.

Mir ist angesichts eigener Beratungen und Recherchen zusammengefasst u.a. folgendes aufgefallen, was teils auch von der "Zentralstelle Patientenverfügung" (die Stelle, die hinter meinen Links steckt) betont wird:

  • Es kursieren Falschinformationen (bezügl. z.B. Verbindlichkeit für Ärzte, s.o.), auch teils von Fachleuten (hier sogar auf juristischem Gebiet)
  • Es kursieren noch eine Menge Formulare oder Formulierungshilfen für Vorsorgevollmachen oder (Gesamt-)Vollmachten, die Bedingungen für die Gültigkeit der Vollmacht stellen, obwohl u.a. das bmj davon (siehe Broschüre "Betreuungsrecht") inzwischen abrät. Da steht dann z.B. drin "Für den Fall, dass ich meinen Willlen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann" (übliche Eingangsformulierung für PatVs, zielt auf "Einwilligungsunfähigkeit" ab) oder "Für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann" (zielt dann wohl auch auf Geschäftsunfähigkeit ab). Andererseits steht oft nicht drin, wie diese Bedingung im Ernstfall überprüft werden sollte (ärztliches Attest?). Auch die von Juliane genannte PatVerfü nennt gewissen Bedingungen (die Vollmacht ist an die Berücksichtigung der Festlegungen der PatVerfü gebunden und unmittelbar widerrufen, wenn diese nicht eingehalten werden - was ja irgendwie auch Sinn macht, allerdings m.E. wohl auch in den Gesetzen steht?). Das kann dazu führen, dass der Bevollmächtigte zumindest nicht auf die Schnelle tätig werden kann, weil die Bedingung erst überprüft werden muss, Belege dafür nicht anerkannt werden (evtl. Rechtsstreit) etc.. Die Vollmacht dürfte aber i.a. gerade dazu gedacht sein, eben ggf. sofort einsatzbereit zu sein und vor allem nicht erst das (Betreuungs-)Gericht einschalten zu müssen. Jemandem eine unmittelbar gültige Vollmacht zu erteilen, erfordert natürlich sehr viel Vertrauen.
  • Nach meiner Erfahrung wissen Ärzte, Hospizvereine, Betreuungsbehörden nicht unbedingt juristisch gut Bescheid und/oder dürfen/wollen dazu beraten (bei der Betreuungsbehörde hätte ich das eigentlich erwartet). Übrigens ist da juristisch einiges in Gang, weil nicht alles durch die Gesetze eindeutig geregelt wurde (z.B. neben dem o.g. Beispiel die Frage, ob man für den Widerruf einer PatV auch einwilligungsfähig sein muss!, aber auch zu psychiatrischen Zwangsbehandlungen), die Situation bleibt also spannend und im Fluss.
  • Umgekehrt wird - vermutlich zurecht - davon abgeraten, von einem Rechtsanwalt oder Notar eine Vollmacht mit eingebauter PatV verfassen zu lassen, weil hier wiederum der medizinische Background oftmals unzureichend sein dürfte. So ist es schwierig, jemanden zu finden, der beides "kann" (was laut eigener Aussage bei der o.g. Stelle der Fall ist, inwieweit es zutrifft, kann ich natürlich auch nicht sagen).
  • Nicht zuletzt ist es evtl. schwierig, die PatV "logisch" und widerspruchsfrei hinzubekommen (was jetzt unter welcher Voraussetzung gelten oder nicht gelten soll). Will man (siehe Julianes Hinweis) Verfügungen zur eventuellen psychiatrischen (Zwangs-)Behandlung mit Verfügungen zu den sog. "aussichtslosen" Situationen (s.o.) kombinieren, muss man da wohl schon etwas an Systematik reinstecken. Die PatVerfü widmet den "aussichtslosen" Situationen bzw. den Verfügungen zum Lebensende wenig Raum (finde ich so beim ersten Draufschauen).
Gruß
Kate
 
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Ich komme nochmal auf das Thema dieses Strangs zurück nämlich Essen/Trinken am Lebensende.

Sterbefasten kann am Ende eine Möglichkeit sein auch mit Hilfe der Angehörigen und auch mit Hilfe eines Arztes.

Ein Sterbewilliger muss den letzten Akt der Selbsttötung selbst vollziehen. Wenn Angehörige zulassen, dass jemand nichts mehr isst und trinkt, ist das somit straffrei Umstritten ist , ob Anwesende – um sich nicht strafbar zu machen – Rettungsversuche unternehmen oder den Raum verlassen müssen.Man kann aber in einer Patientenverfügung festhalten, dass man nicht künstlich über eine Magensonde ernährt werden möchte.


Informationen zum Thema Sterbefasten kann man hier finden:

https://www.symptome.ch/threads/zwei-buecher-zum-thema-sterbefasten.132571/#post-1145205

Also auch vor dem Hintergrund Sterbefasten ist eine Patientenverfügung der richtige Weg.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Juliane,

genau so (also mit der Patientenverfügung, dass keine künstliche Ernährung erfolgt, wenn eine Heilung nicht mehr in Aussicht steht) ist mein Vater zuhause im vertrautem Umfeld wie er es wollte friedlich eingeschlafen. Er hat Nahrung verweigert und wir hatten den Eindruck, dass das Hungergefühl gar nicht mehr da war.
Das war Grund genug, dass auch meine Frau und ich, mein Bruder und die Schwägerin es ähnlich regelten. So darf man in Würde sterben und braucht nicht an Schläuchen angeschlossen noch eine sinnlose Zeit in der man nur dahinvegetiert sich zu quälen.
 
Zum Thema Sterbefasten: ich denke, es ist in einem Heim oder Krankenhaus relativ schwierig, Sterbefasten zu dürfen oder zu lassen.

Eine Bekannte von mir lebte in einem anthroposophischen Heim und mochte gegen Ende ihrer Tage nichts mehr essen. Das wurde ohne Problem akzeptiert. Sie bekam so lange sie wollte zu trinken und dann auch nicht mehr.

Grüsse,
Oregano
 
Es hat sich ja einiges geändert in Bezug auf die Patientenverfügung (Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht u.a.).
Einen guten aktuellen und verständlichen Formularsatz kann man hier bestellen:

https://www.test.de/shop/finanztest-hefte/finanztest_10_2017/

Das Problem dabei ist - finde ich - nicht so sehr das Ausfüllen der Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Es ist das "danach": Unterschriften in Massen müssen geleistet werden. Danach müssen die entgsprechenden unterschriebenen Formulare verteilt und aufbewahrt werden.

Ich fand das sehr zeitaufwändig und anstrengend und hoffe, daß die jetzt ausgefüllten Vollmachten nicht noch einmal geändert werden müssen.

Grüsse,
Oregano
 
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