Themenstarter
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- 13.05.06
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Ist ja interessant:
www.Steuer-Sparbuch.de
(Val) Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Abzugsverbot auch für Aufwendungen durch Sonderdiäten gilt, die zum Beispiel bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
Die Klägerin leidet an eben dieser Unverträglichkeit. Ihren Antrag, die Mehraufwendungen für Diätkosten in Höhe von 266 Mark pro Monat als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte in keiner Instanz Erfolg.
Zöliakie sei zwar eine Krankheit, sodass unmittelbare Krankheitskosten wie zum Beispiel Arzneimittel abziehbar seien, so der BFH. Diätkosten seien aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot gelte ausnahmslos. Dies ergebe sich bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Denn die ursprünglich vorgesehenen Ausnahmen bei Zuckerkrankheit und Multipler Sklerose seien nicht Gesetz geworden.
Diätkosten könnten daher auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie mit einer Krankheit zusammenhingen, ihre Notwendigkeit nachgewiesen sei und die Diät, wie bei der Zöliakie, eine medikamentöse Behandlung ersetze. Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten für die Verpflegung grundsätzlich zu den üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung gehörten.
Gegen den Ausschluss der Diätkosten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz. Die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren Krankheitskosten und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2007, III R 48/04
Wäre ja auch zu schön gewesen....die €€€ entschwinden ja nur so bei all der Heilkost!
Gruß
Maarit
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(Val) Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Abzugsverbot auch für Aufwendungen durch Sonderdiäten gilt, die zum Beispiel bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
Die Klägerin leidet an eben dieser Unverträglichkeit. Ihren Antrag, die Mehraufwendungen für Diätkosten in Höhe von 266 Mark pro Monat als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte in keiner Instanz Erfolg.
Zöliakie sei zwar eine Krankheit, sodass unmittelbare Krankheitskosten wie zum Beispiel Arzneimittel abziehbar seien, so der BFH. Diätkosten seien aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot gelte ausnahmslos. Dies ergebe sich bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Denn die ursprünglich vorgesehenen Ausnahmen bei Zuckerkrankheit und Multipler Sklerose seien nicht Gesetz geworden.
Diätkosten könnten daher auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie mit einer Krankheit zusammenhingen, ihre Notwendigkeit nachgewiesen sei und die Diät, wie bei der Zöliakie, eine medikamentöse Behandlung ersetze. Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten für die Verpflegung grundsätzlich zu den üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung gehörten.
Gegen den Ausschluss der Diätkosten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz. Die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren Krankheitskosten und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2007, III R 48/04
Wäre ja auch zu schön gewesen....die €€€ entschwinden ja nur so bei all der Heilkost!
Gruß
Maarit