Abrechnung einer Wurzelspitzenresektion bei gesetzl. Versicherten

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Abdingung | WSR an Molaren bei GKV-Patient: Wann ist sie privat abzudingen? Was ist dabei zu beachten?

Hier wird Zahnärzten mit Kassenvertrag gesagt, wie sie eine Wurzelspitzenresektion abrechnen können: teils über die Krankenkasse, teils aber auch privat. Also immer nach einem Kostenvoranschlag fragen!

.. Dabei ist immer auch folgender Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Kommt der Vertragszahnarzt nach sorgfältiger Abwägung zu dem Schluss, er könne die WSR an einem Molaren nicht über die Krankenversicherungskarte, sondern nur nach Maßgabe der GOZ direkt mit dem Patienten abrechnen, so muss der Zahnarzt dies dem Patienten im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung deutlich machen. Zudem muss der Zahnarzt darauf vorbereitet sein, dass ein Patient, der sich mit der Bitte um Kostenbeteiligung an seine Krankenkasse wendet, von dort den Einwand hört, der Eingriff werde doch von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt, es hätte daher überhaupt keiner privaten Vereinbarung bedurft. ...

Die Tendenz bzw. der Rat geht für mich eindeutig dahin, Wurzelspitzenresektionen privat abrechnen zu können:

... Hintergrund ist die Tatsache, dass „Risiko“-Behandlungen mit unsicherem Erfolg nicht zu Lasten der GKV erbracht werden dürfen. Die in den Richtlinien geforderte komplette Kanalaufbereitung ist unsicher, ebenso die Ausheilung der apikalen Läsion; es handelt sich somit um einen Behandlungsversuch mit fraglichem Ausgang. Außerdem ist eine vor der Revision erforderliche mühsame Entfernung von prothetischen Aufbauten und zementierten Wurzelstiften – zum Beispiel mit dem Masserann-System von Micro-Mega – wegen des Behandlungsrisikos und in Ermangelung einer passenden Bema-Position keine Kassenleistung.

Richtliniengemäß muss demnach zunächst eine Privatleistung (Revision) vor der Kassenleistung (WSR) erfolgen. Erfahrungsgemäß heilen jedoch nach qualifizierter Revision der größte Teil apikaler Läsionen ohne weitere Maßnahmen aus; damit ist die Kassenleistung WSR gar nicht mehr erforderlich. Da die WSR ohne vorherige Revision nach Meinung der DGZMK falsch und fachlich wenig erfolgversprechend ist, müsste demnach die entsprechende GKV-Richtlinie eigentlich als fehlerhaft bezeichnet werden.

Auch die Revision bei parodontalen Defekten endodontischen Ursprungs darf nach den Richtlinien nur dann als Sachleistung erbracht werden, wenn der Zahnarzt den Behandlungserfolg weitgehend vorhersagen kann. Ausnahme: Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelfüllungen wird die Revision als Sachleistung gefordert; in diesem Fall ist die Abrechnung über die Karte zuzüglich privater Zusatzleistungen möglich. Allerdings auch nur, wenn keine pathologischen Veränderungen vorliegen - was die Ausnahme sein dürfte - und ansonsten keine der GKV-Einschränkungen zur Behandlungswürdigkeit dem entgegenstehen....
Endodontie | Die Endo-Revision - eine kritische Abwägung

Grüsse,
Oregano
 
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