Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

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Es ist immer wieder die Rede davon, daß "Heilungsversprechen" nicht erlaubt sind in Deutschland. Das bezieht sich auf das Gesetz über ... (s. Titel) von 2004.

Hier die wichtigsten Punkte:
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, 1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.
(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 5 Abs. l Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.
(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.
(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.
§ 2
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
  1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
  2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
    1. ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
    2. bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
    3. die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
  3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben ...
Heilmittelwerbegesetz

Dieses Gesetz ist der Grund dafür, daß viele Homepages nur noch ziemlich unklare Aussagen machen oder aber einen extra Bereich für Ärzte und Therapeuten haben.

... Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Für einen Heilpraktiker ist dabei zu beachten, dass eine Werbung mit der therapeutischen Wirksamkeit eines Verfahrens, die nicht eindeutig nachweisbar ist, im kritischen Bereich eines möglichen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetzes ist.

Irreführend ist eine Werbung auch, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, dass bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten und dass die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird....
Aktuelle Mitteilung März 2007

Angeblich sind Rechtsanwälte im Netz unterwegs, um "schwarze Schafe" zu finden und die dann abzumahnen.

Viele Beschreibungen von Verfahren und deren Wirkungen sind wohl im Graubereich. Wenn z.B. jemand schreibt, daß ein Verfahren so gut wie immer wirkt, dann ist das meiner Meinung schon im Werbebereich, auch dann, wenn später einschränkend beschrieben wird, wann das Verfahren evtl. doch nicht wirkt.

Allerdings scheint mir das Gesetz, was die Werbung für Medikamente und NEMs angeht, oft nicht eingehalten zu werden. Es ist die alte Sache: wo kein Kläger, da keine Anklage (oder so ähnlich ;)).

Gruss,
Uta
 
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