Medikamentenverschreibung GKV: was darf, darf nicht, darf doch?

Clematis

Hallo,

stelle hier einige Links ein, die zu Medikamentenlisten führen bzw. Vorschriften für Ausnahmen bei der Verschreibungspraxis, Nutzen-Kosten-Bewertungen u.ä.m.:

Die Priscus Liste führt 83 Medikamente auf, die für Ältere nicht geeignet sind und folglich nicht eingenommen werden sollten. Dies ist besonders wichtig, wenn mehrere Medikamente gleichzeitig verwendet werden.
https://priscus.net/download/PRISCUS-Liste_PRISCUS-TP3_2011.pdf
Gesundheit im Alter 2007 - PRISCUS

Laut Arzneiverordnungsreport erhielt im Jahr 2008 jeder gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre durchschnittlich 3,1 definierte Tagesdosen (DDD) an Medikamenten als Dauertherapie (2). Diese Altersguppe bekam somit 66 % aller verordneten Fertigarzneimittel, obwohl sie nur 26,8 % der Gesamtpopulation ausmacht.
Deutsches Ärzteblatt: Potenziell inad?quate Medikation f?r ?ltere Menschen: Die PRISCUS-Liste (09.08.2010)
Öffentlich erklärtes Marketing-Ziel der Pharma ist, daß jeder über 50-jährige mindestens regelmäßig 5 verschiedene Medikamente einnehmen soll. Bei den heftigen Nebenwirkungen vieler Medikamente dürfte dies nicht einmal schwer zu erreichen sein.

Hier eine Pharma-Seite, die vielseitige Informationen liefert, u.a. eine Liste der Rote-Hand Briefe, die vor Medikamenten warnen, Anwendungen korrigieren, gar vom Markt genommen werden mußten, aber noch so in manchem Medikamenteschrank zum Gebrauch bereit liegen:
Gelbe Liste Home

Eine Liste der Rote Hand Briefe der letzten Jahre:
Aktuelle Rote-Hand-Briefe
Daraus einige, die hier von besonderer Relevanz sind:

Hormonale Kontrazeptiva
Die Patientinnen müssen über die Anzeichen uns Symptome von venösen und auch arteriellen Thromboembolien informiert werden.
Rote-Hand-Brief zu kombinierten hormonalen Kontrazeptiva
Eisenpräparate, intravenös
Alle intravenösen Eisen-Präparate können schwere Überempfindlichkeitsreaktionen mit tödlichem Ausgang verursachen.
Rote-Hand-Brief zu intravenösen Eisenpräparaten
Pradaxa (Dabigatranetexilat), Gerinnungshemmende Therapie
Weil unter Dabigatranetexilat mehr thromboembolische Ereignisse und mehr Blutungsereignisse beobachtet wurden als unter Warfarin, ist Dabigatranetexilat jetzt kontraindiziert bei Patienten mit künstlichen (mechanischen) Herzklappen, die eine gerinnungshemmende Therapie benötigen.
Rote-Hand-Brief zu Pradaxa
Ist bis 2014 hier ein Säugling, Kleinkind, nach der Infanrix-Impfung erkrankt? Hier die mögliche Ursache:
Infantrix Impfstoff, Rückruf bestimmter Chargen, Verfallsdatum 2014
Auf Grunde des Rückrufs des Originalherstellers GSK, der wegen der Möglichkeit einer mikrobiologischen Kontamination vorsorglich Chargen zurückgerufen hatte, initiiert der Parallelimporteur ACA Müller ADAG Pharma AG vorsorglich einen Rückruf bestimmter Chargen von Infanrix® IPV + Hib.
Rote-Hand-Brief zu Infanrix IPV + Hib
https://www.gelbe-liste.de/documents/84530/90710/Rote-Hand-Brief-Infanrix+IPV+Hib.pdf
Grundimmunisierung und Auffrischung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Hepatitis B, Poliomyelitis und Erkrankungen durch Haemophilus influenzae Typ b. Auf Grund der Möglichkeit einer mikrobiologischen Kontamination verschiedener Chargen initiiert der Hersteller einen freiwilligen Rückruf.
Rote-Hand-Brief zu Infanrix Hexa
2012 wurde die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln neu geregelt, zulasten der Pflichtversicherten, aber auch der Ärzte, die vieles nicht mehr verschreiben dürfen, auch wenn sie es für richtig halten. Hier die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses mit weiterführenden Links:
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/3/

Von besonderem Interesse ist hier: rezeptfreie Medikamente sind nicht erstattungsfähig und dürfen vom Arzt nicht zulasten der GKV verschrieben werden. Viele Ärzte halten sich sehr genau daran, vergessen dabei zur Entlastung ihres eigenen Budgets jedoch, daß hier viele Ausnahmeregelungen bestehen. Bei entsprechender Diagnosestellung kann sehr viel mehr verschrieben werden als allgemein bekannt ist. Hier die Regelung, die diese Ausnahmen beschreibt:

12 II. Besonderer Teil
F. Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch Gesetz und zugelassene Ausnahmen § 12 Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V
(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen.
(2) Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
(3) Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
(4) Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.
(5) Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind in Anlage I aufgeführt.
(6) 1 Für die in der Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.
2 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.
(7) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), sind verordnungsfähig, wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.
(8) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen (unerwünschte Arzneimittelwirkungen; UAW) eingesetzt werden, sind
verordnungsfähig, wenn die UAW schwerwiegend im Sinne des Absatzes 3 sind.
(9) Die Verordnung der Arzneimittel in den zugelassenen Fällen ist in der ärztlichen Dokumentation durch Angabe der entsprechenden Diagnose zu begründen.
(10) Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 9 regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind; § 16 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage III bleibt unberührt.
(11) 1 Die Verpflichtung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bleibt von diesen Regelungen unberührt.
2 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind.
3 In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein.
(12) Die Regelungen in Absatz 1 gelten nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/17/
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1012/AM-RL_2015-03-19_iK-2015-03-19_Albiglutid.pdf
In dieser Anlage werden die nicht-verschreibungspflichtigen Mittel aufgelistet, die in bestimmten Fällen dennoch verschrieben werden dürfen und deren Kosten die GKV dann übernehmen muß - dazu gehören u.a. auch Vitamine:
https://www.g-ba.de/downloads/83-691-323/AM-RL-I-OTC-2013-06-05.pdf
Da hier der Arzt "störrisch" sein könnte, hilft es sehr, ihm sagen zu können, sie dürfen das nicht nur verschreiben, sie müssen es sogar!

Die sog. "Lifestyle" Medikamente sind nicht verschreibungsfähig. Hier gibt es nur eine einzige Ausnahme: Cialis - zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern.
https://www.g-ba.de/downloads/83-691-369/AM-RL-II-Life style-2015-01-13.pdf
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/14/

Hier eine Liste nicht- und verschreibungspflichtiger Medikamente, die auf Grund der Kosten-Nutzen-Analyse nicht verschreibungsfähig sind, u.a. weil gleichwertige, kostengünstigere Medikamente vorhanden sind. Ausnahmsweise sind sie zugelassen, wenn die Günstigeren nicht wirken oder nicht vertragen werden. Stand März 2015.
https://www.g-ba.de/downloads/83-691-374/AM-RL-III_Verordnungeinschraenkungen_2015-03-11.pdf
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/16/

Bei der vorhergehenden und nachfolgenden Liste fehlen bemerkenswerterweise die neuen Antikoagulantien wie Xarelto und Pradaxa, (Equilis-Bewertung ist abgeschlossen), deren Kosten-Nutzen-Analyse längst mit vielen Fragezeichen versehen ist. Eine (frühe) Nutzenbewertung wurde noch nicht begonnen. (https://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/ab/30/).
Therapiehinweise zur wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln:
https://www.g-ba.de/downloads/83-691-370/AM-RL-IV-Therapiehinweise_2015-02-05.pdf
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/10/

Das Antikoagulanz Apixaban (Eliquis) bei Kniegelenksoperationen bietet gegenüber dem bewährten Heparin keinen Zusatznutzen, bei Hüftgelenksoperationen nur einen geringen Zusatznutzen. Aber teurer!
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-1497/2012-06-07_AM-RL-XII_Apixaban_BAnz.pdf
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1497/

Nutzenbewertung von Arzneimitteln allgemein:
https://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/arzneimittel/nutzenbewertung35a/

Schutzimpfungs-Richtlinie vom 14.2.2015 mit weiterführenden Links zu den einzelnen Impfungen. In Deutschland erhalten Säuglinge und Kleinkinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 34 Impfungen, in den USA bis zum 2. Lebensjahr sogar schon 49! Da wir den USA so ziemlich alles nachmachen, muß damit gerechnet werden, daß deren Praktiken auch bei uns Einzug halten.
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/60/
Hier z.B. geänderte Richtlinien zu Hepatitis B und Influenza:
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-1865/2013-12-05_SI-RL_STIKO-Empfehlungen-08-2013_BAnz.pdf

Übrigens kommen Diclofenac und Ibuprofen zwar beim Nutzen recht gut weg, aber keineswegs bei den Nebenwirkungen - verschreibungspflichtig. Bei Aspirin - verschreibungsfrei - sieht es mit den Nebenwirkungen noch schlechter aus. Notfälle wegen Magenblutungen sind häufig, daher müßte es unbedingt verschreibungspflichtig sein.

Ein Zitat von einem Heilpraktiker, das ich in einem Forum fand:
Allein aus juristischer Sicht ist das derzeitge System der Kostenerstattung bei Präparaten erstens asozial, medizinisch unlogisch und vor allem, juristisch falsch.
Da der Gesetzestext ein rezeptfpflichtiges Präparat als solches unter Rezeptpflicht stellt, weil es während der Anwendung zu Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Komplikationen kommen kann, und aus diesem Grunde während der Anwendung ärztlicher Überwachung bedarf (die leider absolut unzureichend erfolgt), unterliegt ein solches Präparat der Rezeptpflicht.
Ergo ist die Rezeptpflicht kein Gütesiegel, sondern ein Warnhinweis.
Wer nun behauptet, ein Präparat mit Warnhinweis ist bei der Erstattung zu bevorzugen, ist kein Mediziner, basta!
Wer aber glaubt, rezeptfreie Medikamente seien sicher, ist leider ebenfalls auf dem Holzweg, siehe Aspirin. Wie Aspirin bisher einer Rezeptpflicht entgehen konnte, ist wohl auf die ausgezeichneten Beziehungen von BAYER zum Bundesgesundheitsministerium zurückzuführen.

Da ich die österreichischen und Schweizer Regelungen nicht kenne, hoffe ich, daß aus dieser Richtung noch Kommentare kommen, denn ich vermute, daß es dort ähnliche Richtlinien gibt. Wegen einiger Kommentare hier im Forum, scheinen mir die Schweizer Kassenpatienten noch schlechter gestellt zu sein als in Deutschland - etwa bei Zahnersatz und anderem mehr.

Gruß,
Clematis
 
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