
Wuhu,
Artikel aus 2012 in welt.de: Intelligente Stromzähler: Kanadier protestieren gegen Spion im eigenen Haus - Nachrichten Wirtschaft - Energie - DIE WELT Der Artikel wie in ganz unten verlinkter ö Parlaments-Anfrage erwähnt: Smart Meters: Widerstand ist zwecklos « WirtschaftsBlatt.at E-Adressen für "Opt-Out" in Österreich (unten verlinkte Parlaments-Anfrage wird dort erwähnt): Trotz Opt-Out: Digitale Stromzähler kommen für alle - futurezone.at Kritik zum vorigen Artikel: Cyber Security Austria - Trotz Opt-Out: Digitale Stromzähler kommen für alle Ein aktuellerer Beitrag in einem ö Medium: CIA warnt vor Kühlschrankarmee - news.ORF.at Was ein "normales Opt-Out" wirklich bei der einen oder anderen Netz-Firma bringt, ist natürlich eine berechtigte Frage, da sie ja Interesse an den Verbraucher-Daten (tja, für was wohl genau?!) haben ![]() Bei uns wurde (interessanter Weise) erst vor wenigen Jahren ein neuer "analoger" Strom-Zähler eingebaut. Rein theoretisch würde der nun sicherlich wieder mindestens 30 Jahre "halten" ![]() Käme man seitens des hießigen Netzbetreibers auf uns zu um einen "intelligenten Stromzähler (Smart Meter)" statt des "neuen" Analogen einzubauen, würden wir neben einem "Opt-Out" jedenfalls dagegen Einspruch erheben (ua mit Hinweis auf obige Berichte), da es nur einen gesetzlichen Auftrag gibt, den Stromverbrauch zumindest einmal pro Jahr zu erheben und wir ohnehin bereits seit vielen Jahren selbst ablesen und die Daten übermitteln; Die digitalen Messgeräte können das zwar auch, darüber hinaus sind diese jedoch mittels deren "PowerLan"-Anbindung für manipulative Angriffe von Dritten sehr leicht ausgesetzt, was unserem Recht auf Privatsphäre und Datenschutz zuwider läuft.
Zitat von http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesn ummer=20007045
Entgelt für Messleistungen § 57. (4) Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 84 Abs. 1 ausgelesen werden, – zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber, aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb. 396/J (XXV. GP) - (Anfrage bezüglich) "opt-out" bei Smart Meter 373/AB (XXV. GP) - (Beantwortung obiger Anfrage) opt-out bei Smartmetern
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» Optimismus ist nur ein Mangel an Information. « – Heiner Müller |