goldi
Wenn ich schreibe, daß ich es gefährlich finde, hier als Laie einem Laien ein Panoramabild zu interpretieren, dann halte ich das durchaus für wichtig. Dass Du das anders siehst, ist wieder eine andere Sache.
Gruss und Schluss,
Uta
ciao, Uta!
Die Hauptfrage lautet nach wie vor:
Hier das OPT - kann jemand was erkennen ?
Die Zahnärztin hat nichts gesehen (zuerst aber eine überbelichtete Aufnahme erstellt, damit man nichts sehen kann),
Uta hält es sogar für gefährlich (! wie die Zahnärztin ?), etwas zu sehen.
Deswegen wundere ich mich, warum man z. B. über die Blutwete und Laborergebnisse frei diskutieren darf und über die Panoramabild nicht?
Grüß
goldi
Zitat aus Röntgenverordnung für Zahnarztpraxis:
Die Beurteilung von Fehlern und Mängeln hat durch eine Klassifizierung dieser Fehler und Mängel zu erfolgen:
Klasse I: gravierende Mängel, die zu einer ungerechtfertigten Strahlenexposition von Patienten geführt haben oder hätten führen können und eine unverzügliche Meldung an die Aufsichtsbehörde erfordern;
Beispiel: schwerwiegende Mängel an der Röntgenanlage.
Klasse II: Mängel, die von der/dem Strahlenschutzverantwortlichen kurzfristig behoben werden müssen und die eine Nachprüfung durch die Zahnärztliche Stelle Röntgen erfordern;
Beispiele: falsche Film-/Folienkombination, schwerwiegende Mängel in der Qualitätssicherung.
Klasse III: Mängel, die von der/dem Strahlenschutzverantwortlichen kurzfristig behoben werden müssen und deren Beseitigung gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der Zahnärztlichen Stelle Röntgen bestätigt werden muss;
Beispiele: Überlagerte Filme, unsaubere Filmverarbeitung, beschädigte Verstärkerfolie.
Grundsätzlich muss die Filmverarbeitung arbeitswöchentlich überprüft und dokumentiert werden. Geschieht dies am intraoralen Gerät, so muss dieses Gerät nicht mehr monatlich der Konstanzprüfung des Gerätes unterzogen werden, da dies durch die arbeitswöchentliche Konstanzprüfung obsolet wird.
Bei Überschreiten der zugelassenen Toleranzgrenzen (optische Dichte) sind die Ursachen festzustellen und vom Betreiber der Röntgeneinrichtung umgehend zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Überprüfung der Dunkelkammerbeleuchtung
Die Dunkelkammerbeleuchtung ist mindestens einmal jährlich oder nach Veränderung der Beleuchtungs- und Verdunkelungseinrichtung zu überprüfen. Hierfür ist jeweils der empfindlichste Film zu verwenden. Nachdem der Film im Prüfkörper entsprechend den Angaben für die wöchentliche Konstanzprüfung belichtet worden ist, wird er in der Dunkelkammer für 1 – 2 Minuten zur Hälfte abgedeckt (Abb. 6) und dann entwickelt. Sollte es auf der nicht abgedeckten Hälfte des Filmes zu einer zusätzlichen Belichtung des Filmes („Grauschleier“) gekommen sein, muss die Ursache hierfür beseitigt werden. Mögliche Ursachen sind ein Fremdlichteinfall, eine nicht auf das Filmmaterial abgestimmte Dunkelkammerbeleuchtung, zu helle Betriebslampen einer Entwicklungsmaschine oder Leuchtstoffröhren in der Dunkelkammer, die nach dem Ausschalten noch UV-Licht aussenden. Die Prüfkörperaufnahmen werden zusammen mit den Konstanzprüfungsaufnahmen der Filmverarbeitung archiviert.
Veränderungen am Röntgengerät, die die Bildqualität negativ beeinflussen, machen eine neue Abnahmeprüfung erforderlich.
Röntgenverordnung:
www.lzk-bw.de/PHB/handbuch/download/D37313-4289568671-E5BD.doc.