Rückdatierung der Krankschreibung

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10.01.04
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Es gelten gewisse Vorgaben, die in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) festgehalten wurden. Die besagt Folgendes: „Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.“ (§ 5 Absatz 3)

Allerdings gibt es eine Ausnahme, die ebenfalls in der AU-RL geregelt ist. Diese hält fest, dass eine „rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung“ möglich sei. Auch der Zeitraum ist dafür begrenzt, demnach ist eine Rückdatierung der Krankschreibung bis zu drei Tagen zulässig. Das Portal Arbeitsrechte informiert, dass diese Regelung seit 2016 gilt, vorher waren es maximal zwei Tage, die Ärztinnen und Ärzte zurückdatieren durften.
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Gründe könnten beispielsweise sein, dass die Praxis geschlossen oder Sie zu krank waren. In einem solchen Fall könnten Sie vorab in der Praxis anrufen und dies mitteilen, so minimiert sich die Chance, dass Ihre Erkrankung angezweifelt wird.
(Hervorhebung durch mich)

Gerade zur Zeit, in der überall gehustet und geschnupft und mehr wird, ist das evtl. wichtig zu wissen.

Grüsse,
Oregano
 
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